26.02.2009 | OLG Nürnberg
Verwirkung des Honoraranspruchs
Nach einem Beschluss des OLG Nürnberg (9.1.08, 5 W 2508/07, Abruf-Nr. 080697) verwirkt ein Arzt seinen Honoraranspruch, wenn er sich mit der Rechnungsstellung zu viel Zeit lässt. Im konkreten Fall wurde die Rechnung erst vier Jahre nach Leistungserbringung gestellt. Die Forderung so spät geltend zu machen, verstößt aber gegen Treu und Glauben, zumindest dann, wenn der Patient die Behandlung unter Berufung auf deren angebliche Fehlerhaftigkeit unter Androhung gerichtlicher Schritte abgebrochen und den Arzt dazu aufgefordert hatte, keine Rechnung zu stellen. Vielmehr ist die Rechnung zeitnah zu stellen. Der Begriff „zeitnah“ ist nicht genau festgelegt. Das OLG Nürnberg orientiert sich an der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). (We)