03.03.2010 | Personalberatung
Führungskräftesuche gegen Festhonorar ist umsatzsteuerlich eine Beratungsleistung
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Großunternehmen besetzen vakante Führungspositionen häufig durch Personalberater, deren Beratungsleistung sowohl betriebs- bzw. personalwirtschaftliche Elemente als auch die Personalvermittlung selbst umfasst. Fraglich war bislang, wo umsatzsteuerlich der Schwerpunkt liegt. Der BFH hat nun entschieden, dass es sich dann um eine Beratungstätigkeit i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG handelt, wenn die Leistung gegen erfolgsunabhängiges Festhonorar erfolgt (BFH 18.6.09, V R 57/07, Abruf-Nr. 093632). |
Sachverhalt
Die P-GmbH erbrachte in den Streitjahren 1997 bis 1999 gegenüber in- und ausländischen Unternehmen Management- und Beratungsleistungen. Sie beriet die Auftraggeber bei der Besetzung vakanter Führungspositionen betriebs- wie personalwirtschaftlich und wirkte an der Stellenneubesetzung mit (Stelleninserate aufgeben, Vorauswahl treffen, Vorstellungsgespräche organisieren und moderieren). Vergütet wurde die Tätigkeit der P regelmäßig mit einem Festbetrag i.H. von 30 % des kalkulierten Jahresbruttogehalts der vakanten Stelle zuzüglich verauslagter Reise- und Fremdkosten des Ausschreibungsverfahrens. Diese Vergütung war zu 40 % bei Auftragsvergabe und zu 40 % bei Präsentation der Bewerber der engeren Wahl fällig. Die restlichen 20 % waren nach Stellenbesetzung auch dann zu zahlen, wenn die Stelle letztlich nicht mit einem seitens der P vermittelten bzw. vorgeschlagenen Bewerber besetzt wurde.
Die gegenüber auslandsansässigen Auftraggebern erbrachten Leistungen deklarierte die P als gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 3 i.V. mit Abs. 3 UStG in Deutschland nicht umsatzsteuerbare Umsätze. FA und FG gingen jedoch davon aus, dass der Schwerpunkt auf der Vermittlungsleistung liege, die - da kein Umsatz i.S. von § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG, sondern Personal vermittelt worden sei - nach § 3a Abs. 1 UStG zu beurteilen und damit der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Dieser Beurteilung ist der BFH nicht gefolgt.
Anmerkungen
Der BFH macht deutlich, dass die Abgrenzung der Beratungsleistung i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG von der Vermittlungsleistung nach gemeinschaftsrechtlichem Auslegungsverständnis zu erfolgen habe. Nach der EuGH-Rechtsprechung beinhaltet die Aufzählung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e drittes Tiret der 6. EG-RL („…Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern…“) keine berufsgruppen-, sondern vielmehr eine leistungsbezogene Anknüpfung. Es seien solche Leistungen darunter zu subsumieren, die hauptsächlich und gewöhnlich zu den von den im Gesetz aufgeführten Berufen erbrachten Leistungen gehörten. Danach bejaht der V. Senat für die Leistungen der P die Anwendbarkeit von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Denn die vorliegenden Leistungen seien berufstypische Leistungen der Personalberater. Im Leistungskern gehe es darum, auf Basis der Analysen eine fundierte und qualifizierte Empfehlung für die Besetzung der Stelle aussprechen zu können.
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