01.02.2006 | Personengesellschaften
Die Sozietät und Bürogemeinschaft zwischen Freiberuflern im Rechtsvergleich
Der „Einzelkämpfer“ ist zwar immer noch häufig anzutreffen, doch nimmt seine Bedeutung seit Jahren ab. Alternativ stehen den Angehörigen freier Berufe vielfältige Formen einer Zusammenarbeit zur Verfügung. Bei der Zusammenarbeit zwischen Freiberuflern ist vor allem danach zu unterscheiden, ob der Beruf gemeinsam ausgeübt werden soll, oder aber Einzelpraxen weiterhin bestehen bleiben und nur die Ressourcen gemeinsam genutzt werden sollen. Hierbei handelt es sich um zwei Modelle, die nach ihren Voraussetzungen und ihren Rechtsfolgen grundverschieden sind. Der Beitrag beschreibt zunächst die Modelle und zeigt dann die berufs-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Konsequenzen der Unterscheidung auf.
1. Ausgangslage
Schließen sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen, spricht man von einer Sozietät. Eine Bürogemeinschaft liegt vor, wenn nur Ressourcen – wie etwa Büroräume – gemeinsam genutzt werden. Die Begriffe Sozietät bzw. Bürogemeinschaft werden ebenso für die Zusammenschlüsse von Architekten verwandt. Anders verhält es sich dagegen bei Zusammenschlüssen von Ärzten oder Zahnärzten. Dort wird der Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung als Gemeinschaftspraxis bezeichnet. Beschränkt sich der Zusammenschluss auf die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und anderen Ressourcen, wird der Begriff Praxisgemeinschaft verwendet.
Hinweis: Gesellschaftsrechtlich ist der Zusammenschluss zu einer Sozietät nur in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der Partnerschaftsgesellschaft möglich – eine Freiberufler-GmbH scheidet hierbei aus. Der Zusammenschluss zu einer Büro- oder Praxisgemeinschaft ist hingegen allein auf die Rechtsform der GbR begrenzt. Denn Voraussetzung einer Partnerschaftsgesellschaft ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 PartGG die gemeinsame Berufsausübung.
2. Abgrenzung zwischen Sozietät und Bürogemeinschaft
Die Sozietät und Bürogemeinschaft lassen sich im Wesentlichen wie folgt voneinander abgrenzen:
2.1. Voraussetzungen der Sozietät
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