26.03.2009 | Praxis-Goodwill
OFD Münster: Wirtschaftlicher Vorteil der Zulassung ist immaterielles Wirtschaftsgut
In Fällen, in denen Ärzte im Rahmen der Praxisübergabe oder -aufgabe die kassenärztliche Zulassung an den Erwerber zusammen mit der Praxis oder aber einzeln veräußert haben, ist fraglich, ob es sich bei dem Kauf einer Zulassung um die Anschaffung eines (abnutzbaren) Wirtschaftsgutes oder um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handelt. Nach Auffassung der OFD Münster (11.2.09, S 2172 - 152 - St 12 - 33, Abruf-Nr. 090928) stellt der wirtschaftliche Vorteil der Vertragsarztzulassung grundsdätzlich ein selbstständiges, immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens und nicht nur einen unselbstständigen wertbildenden Faktor dar, der nur im Rahmen des Praxiswertes in Erscheinung tritt (FG Niedersachsen 28.9.04, 13 K 412/01, PFB 05, 213, anderer Ansicht: FG Rheinland-Pfalz 9.4.08, 2 K 2649/07, EFG 08, 1107, Rev. BFH VIII R 13/08; ausführlich Kanter, PFB 08, 167). Demnach sei folgendermaßen zu differenzieren:
- Erwirbt ein Praxisnachfolger in der Nachbesetzung eine Praxis und ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerb der Kassenzulassung z.B. nur aus dem Grund erfolgt, die Aufnahme des Erwerbers als weiteren Gesellschafter in eine bestehende freiberufliche Personengesellschaft zu ermöglichen, dann kommt der Anschaffung des Vertragsarztsitzes eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Anschaffungskosten sind insgesamt der Kassenzulassung zuzuordnen.
- Wird eine Praxis innerhalb eines zulassungsbeschränkten Planungsbereichs erworben, muss der Kaufpreis der Praxis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Teilwerte auf die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden. Der auf die „Kassenarztpraxis“ entfallende Goodwill ist in die Bestandteile „Vertragsarztzulassung“ (nicht abschreibbar) und „Rest-Goodwill”(abschreibbar) aufzuteilen.
- Erwirbt der Praxisübernehmer eine Praxis in einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkung oder eine Praxis, für deren Arztgruppe offene Planungsbereiche vorliegen, so kann der Vertragsarztzulassung kein Wert beigemessen werden. Der Wert des immateriellen Anlagevermögens entfällt somit insgesamt auf den Praxiswert und ist nach den allgemeingültigen Regeln abschreibungsfähig. (JD)