27.10.2010 | Praxisausfallversicherung
Berechnung eines unfallbedingten Verdienstausfalls
In dem Beschluss des KG Berlin (21.6.10, 12 U 20/10, Abruf-Nr. 103251) ging es um die Frage der Berechnung des unfallbedingten Verdienstausfalls eines selbstständigen Zahnarztes. Das Gericht entschied, dass bei der zivilrechtlichen Schätzung des im Unfalljahr und dem Vorjahr erzielten Gewinns Ansparabschreibungen (Auflösung oder Einstellung) nach § 7g EStG nicht zu berücksichtigen seien. Dagegen müsse sich der Zahnarzt die Leistung einer privaten Praxisausfallversicherung nicht auf seinen unfallbedingten Verdienstausfall anrechnen lassen.
Der Beschluss ist gerade deswegen lesenswert, weil sich das Gericht intensiv sowohl mit der Verdienstausfallsberechnung des Steuerberaters als auch mit der Berechnung der Vorinstanz auseinandersetzt. Dabei geht es darauf ein, wie mit starken Gewinnschwankungen, rein steuerlichen Positionen wie § 7g EStG oder den Einnahmen aus der Praxisunfallversicherung zu verfahren ist.
Bemerkenswert auch der Hinweis des KG, dass es dem Zahnarzt nicht vorgeworfen werden kann, sich nicht um eine Praxisvertretung bemüht oder Behandlungstermine verschoben zu haben.