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  • 07.10.2008 | Praxisbewertung

    Die Bewertung von Freiberuflerpraxen in Verkaufsfällen

    von WP StB Dr. Rolf Leuner und RA Lars Lindenau, beide Nürnberg

    Bei der Bewertung einer Freiberuflerpraxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, sei es in Verkaufsfällen, bei Nachfolgeregelungen oder auch bei Abfindungsansprüchen ausscheidender Gesellschafter. Dies nehmen wir zum Anlass, die in der Praxis gängigen Bewertungsverfahren reflektierend darzustellen und einen eigenen Bewertungsansatz vorzuschlagen.  

    1. Ausgangslage

    Bislang herrscht bei der Bewertung von Freiberuflerpraxen eine eklatante Diskrepanz zwischen theoretisch richtiger Bewertung (Ertragswertverfahren) und den tatsächlich mehrheitlich praktizierten Bewertungsmodellen. Letztere basieren auf vereinfachten branchentypischen Preisfindungsmethoden. Dabei wird häufig auf die Empfehlungen der Standesorganisationen – wie z.B. der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) oder der Bundesärztekammer (BÄK) – zurückgegriffen, die mit Ausnahme der BStBK alle dem Umsatzverfahren zuneigen (Achter, Stbg 03, 129, 133).  

     

    Diese Praktikermethoden mögen einfach und leicht rechenbar sein. Sie haben jedoch einen entscheidenden Mangel: Für den Käufer ist nur der in Zukunft aus der Praxis fließende Nutzen interessant; der potenzielle Verkäufer wird dagegen mindestens die Erträge honoriert haben wollen, die ihm nach dem Praxisverkauf zukünftig entgehen (vgl. Leuner, Unternehmensbewertung, S. 8). Dieses Gesetz des ökonomisch handelnden Individuums können die vergangenheitsorientierten, teils substanzwertbasierten Verfahren der Standesorganisationen unmöglich erfüllen; das Ertragswertverfahren und das DCF-Verfahren1 dagegen schon, weil sie gerade auf das Zukunftspotenzial der Praxis abstellen.  

     

    Der BGH (NJW 91, 1547) hat diese Streitfrage bislang nicht entschieden und orientiert sich stattdessen an den oben genannten Standesrichtlinien. Soweit ersichtlich hat sich der BFH zu den Bewertungsmodellen ausdrücklich nicht geäußert.  

    2. Bewertungsobjekt „Freiberuflerpraxis“