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  • 01.06.2005 | Praxisbewertung

    Kritische Bestandsaufnahme zur Methodenwahl bei der Bewertung einer Arztpraxis

    WP StB Dr. Rolf Leuner und StB Dr. Oliver Lehmeier, beide Nürnberg

    Zur Bewertung von Arztpraxen kommt in der Praxis häufig die Ärztekammermethode zum Einsatz, ohne deren Berechtigung zu hinterfragen. In Anknüpfung an den im Juni des letzten Jahres erschienenen Beitrag „Die Bewertung von Freiberuflerpraxen in Verkaufsfällen“ (Leuner/Lindenau, PFB 04, 20) wird in diesem Artikel die Ärztekammermethode kritisch beleuchtet und anhand von Beispielen der Ertragswertmethode gegenübergestellt. 

    1. Anlässe zur Praxisbewertung

    Anlass für eine Praxisbewertung kann beispielsweise die entgeltliche Veräußerung bzw. der Erwerb einer Praxis als Ganzes, der Zusammenschluss von Praxen (z.B. zur Gründung eines MVZ), die Erlangung von Fremdkapital von Banken, Aufnahme eines weiteren Arztes in die Praxis sowie die Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung sein. Aber auch der Tod oder eine Scheidung des Praxisinhabers kann eine Praxisbewertung zur Folge haben. Je nach Bewertungsanlass und „Parteirolle“ bestehen bei den Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe des Praxiswertes.  

     

    Will man den Praxiswert errechnen, so hat die Wahl der Bewertungsmethode maßgeblichen Einfluss auf das gewünschte Ergebnis. Die Ärztekammer empfiehlt hierzu undifferenziert die Anwendung ihrer eigenen Methode (Dt. Ärztebl. 84, Heft 14). Da es sich lediglich um eine Empfehlung handelt, ist eine verbindliche Anwendung nicht vorgeschrieben. Somit werden auch andere Verfahren, insbesondere das Ertragswertverfahren (IDW 00 1, Tz. 107 ff., Wpg 00, 835), zur Bewertung einer Arztpraxis herangezogen. Anhand des folgenden Fallbeispiels werden zunächst die Auswirkungen auf die Höhe des Praxiswertes dargestellt, die sich aus der Anwendung der verschiedenen Bewertungsmethoden ergeben. Anschließend werden die Ursachen für die Abweichungen aufgezeigt und anhand von weiteren Beispielen illustriert. 

     

    Ausgangsbeispiel

    Eine Arzteinzelpraxis hatte im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen jährlichen Umsatz von 250.000 EUR sowie jährliche Kosten von 120.000 EUR. Der Substanzwert der Praxiseinrichtung beträgt 100.000 EUR. Das kalkulatorische Arztgehalt beträgt 61.000 EUR (Jahresgehalt eines Oberarztes nach BAT I b, verheiratet, zwei Kinder, Endstufe). Die risikoäquivalente Alternativrendite beträgt 6,0 v.H. nach Steuern. Die Praxis wird vom Inhaber voraussichtlich noch 20 Jahre betrieben. Die Zukunftserfolge ergeben sich aus der Tabelle unter Punkt 2.2. 

     

    2. Lösung