· Fachbeitrag · Musterfall
Einbringung einer Arztpraxis mit Zuzahlung in das Privatvermögen
von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Die Einbringung von Arztpraxen und anderen freiberuflichen Zusammenschlüssen erfordert in steuerlicher Hinsicht ein besonderes Augenmerk. Im nachfolgenden Praxisbeispiel wird der Sachverhalt der Einbringung bei gleichzeitiger Zuzahlung in das Privatvermögen dargestellt. |
1. Sachverhalt und Gestaltungsziel
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Arzt A (56 Jahre alt) betreibt eine Praxis für innere Medizin. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Ebenso betreibt Arzt B (48 Jahre alt) eine Praxis für Inneres. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch EÜR.
Es ist beabsichtigt, dass A und B ihre Arztpraxen in eine PartG einbringen. Gleichzeitig soll Arzt C, der bislang angestellt tätig ist, ebenfalls Partner der PartG wird. Die Einbringung in die ABC-PartG soll folgendermaßen ausgestaltet werden:
Die Kaufpreiszahlungen werden grundsätzlich mit dem Einbringungsstichtag 1.1. des Jahres 02 fällig.
Es werden sämtliche (funktional und quantitativ) wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Betriebsvermögen (Gesamthandsvermögen [GHV] bzw. SBV) der übernehmenden Personengesellschaft eingebracht. Entnahmen wesentlicher Betriebsgrundlagen im Zusammenhang mit der Einbringung sind nicht vorgesehen. Für A fallen 6.000 EUR, für B 1.000 EUR als Veräußerungskosten an. |
2. Beurteilung für den A
Zunächst soll die Einbringung insgesamt steuerlich gewürdigt werden. Daran schließt sich eine Darstellung der bilanziellen Behandlung und die Ermittlung des Einbringungsgewinns an.
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