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  • · Fachbeitrag · Musterfall

    Einbringung einer Arztpraxis mit Zuzahlung in das Privatvermögen

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Die Einbringung von Arztpraxen und anderen freiberuflichen Zusammenschlüssen erfordert in steuerlicher Hinsicht ein besonderes Augenmerk. Im nachfolgenden Praxisbeispiel wird der Sachverhalt der Einbringung bei gleichzeitiger Zuzahlung in das Privatvermögen dargestellt. |

    1. Sachverhalt und Gestaltungsziel

     

    • Ausgangssituation

    Arzt A (56 Jahre alt) betreibt eine Praxis für innere Medizin. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Ebenso betreibt Arzt B (48 Jahre alt) eine Praxis für Inneres. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch EÜR.

     

    Es ist beabsichtigt, dass A und B ihre Arztpraxen in eine PartG einbringen. Gleichzeitig soll Arzt C, der bislang angestellt tätig ist, ebenfalls Partner der PartG wird. Die Einbringung in die ABC-PartG soll folgendermaßen ausgestaltet werden:

     

    • A bringt seine Praxis gemäß § 24 UmwStG ein und zwar zu 1/3 gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf eigene Rechnung sowie zu 2/3 auf fremde Rechnung der B und C unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven gegen eine Zahlung in das Privatvermögen des A. A wird ‒ insoweit die Einbringung auf fremde Rechnung erfolgt ‒ die begünstige Besteuerung gemäß § 18 Abs. 3, § 16, § 34 Abs. 3 EStG i. V. m. § 24 Abs. 3 S. 2 und 3 UmwStG in Anspruch nehmen. Im Zuge dessen soll der Praxis-Pkw des A in sein Sonderbetriebsvermögen (SBV) übernommen werden.

     

    • B bringt ebenfalls seine Einzelpraxis insgesamt gemäß § 24 UmwStG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die PartG ein. Insoweit erfolgt die Einbringung zu 1/3 auf eigene Rechnung sowie zu 2/3 auf fremde Rechnung unter Aufdeckung der gesamten stillen Reserven gegen Zahlungen durch A und C in das Privatvermögen des B. B will hierfür ebenfalls die Steuerbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen.

     

    • Für C ist vereinbart, dass er sich in die ABC-PartG einkauft.

     

    Die Kaufpreiszahlungen werden grundsätzlich mit dem Einbringungsstichtag 1.1. des Jahres 02 fällig.

     

    Es werden sämtliche (funktional und quantitativ) wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Betriebsvermögen (Gesamthandsvermögen [GHV] bzw. SBV) der übernehmenden Personengesellschaft eingebracht. Entnahmen wesentlicher Betriebsgrundlagen im Zusammenhang mit der Einbringung sind nicht vorgesehen. Für A fallen 6.000 EUR, für B 1.000 EUR als Veräußerungskosten an.

     

    2. Beurteilung für den A

    Zunächst soll die Einbringung insgesamt steuerlich gewürdigt werden. Daran schließt sich eine Darstellung der bilanziellen Behandlung und die Ermittlung des Einbringungsgewinns an.