26.02.2009 | Praxisbewertung
Zum Umgang mit den Hinweisen von BÄK und KBV
von StB Dipl.-Finanzwirt Holger Wendland, Erftstadt*
Mit Datum vom 9.9.08 haben die Bundesärztekammer (BÄK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gemeinsame Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen herausgegeben (im Folgenden nur Hinweise; Abruf-Nr. 090516). Sie wurden im Deutschen Ärzteblatt 2008 vom 22.12.08 Seite A 2778 veröffentlicht und sollen dazu bestimmt sein, „Kriterien zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Arztpraxis oder eines Gesellschaftsanteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft (...) aufzustellen“, die als „Anhaltspunkte“ für eine individuelle Praxisbewertung herangezogen werden können. Doch können sie, wie zu zeigen sein wird, nicht einmal diesem recht vage gehaltenen Auftrag gerecht werden.
1. Verbindlichkeit der Hinweise
Zunächst ist schon unklar, wie „verbindlich“ die Hinweise sein sollen. Zwar wurde der Begriff Hinweise gewählt, „um die fehlende rechtliche Verbindlichkeit deutlich zu machen“. Aber: Die KVen „können“ die Hinweise zum Interessenausgleich bei der Praxisnachfolge, dem Ausstieg eines Partners aus einer Berufsausübungsgemeinschaft oder der Einbringung einer Zulassung in ein Anstellungsverhältnis usw. verwenden. Den Zulassungsgremien „können“ die Hinweise im Rahmen des Praxisnachfolgeverfahrens gemäß § 103 Abs. 4 bis 6 SGB V zur Feststellung des Verkehrswerts dienen. Für die Ärztekammern „stellen sie eine Entscheidungshilfe“ für eine gleichmäßige Beurteilung der Angemessenheit des Verkehrswerts einer Praxis dar.
Während die Hinweise für die Ärztekammern eben nicht nur unverbindlich zu sein scheinen, sondern im Entscheidungsfindungsprozess berücksichtigt werden müssen, scheint es den KVen freigestellt, ob sie diese Hinweise anwenden. Augenscheinlich liegt hier zwischen BÄK und KBV ein Dissens vor, der nicht behoben werden konnte. Diese Differenzierung schmälert natürlich die Akzeptanz dieser Hinweise und ihre Durchsetzbarkeit. Aber selbst wenn beide nicht an diese Hinweise gebunden sind, mit welcher Maßgabe und mit welcher Begründung können andere Grundsätze (die womöglich im Widerspruch zu diesen Hinweisen stehen) genutzt werden? Konkret: Mit den Hinweisen distanzieren sich BÄK und KBV von der bisher angewandten Ärztekammer-Methode (Deutsches Ärzteblatt, 2.4.87). Was aber, wenn ein Zulassungsausschuss oder eine KV dennoch aus liebgewordener Tradition an der bisherigen Ärztekammer-Methode festhält?
Darüber hinaus enthalten die Hinweise schlicht überflüssige Klarstellungen, etwa wenn erklärt wird, dass der entgeltliche Erwerb einer Arztpraxis zulässig ist und „grundsätzlich weder gegen die guten Sitten noch gegen das Berufsrecht“ verstößt. Denn ohne die Möglichkeit der entgeltlichen Übertragbarkeit wären diese Hinweise ohnehin obsolet. Zudem provoziert das „grundsätzlich“ die Frage nach den Ausnahmen. Eine Abgrenzung gegenüber der Tatsache, dass eine Zulassung nicht käuflich zu erwerben ist, hätte an dieser Stelle sicherlich einen größeren Wert gehabt. Insbesondere hätte man sich hier eine Abgrenzung dieser beiden Vorgänge gewünscht, der Übertragung einer Praxis bzw. eines Praxisteils bzw. der Übertragung einer Zulassung.
2. Anwendung der Hinweise
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