23.12.2009 | Praxiseinbringung
Versteuerung zurückbehaltener Forderungen
Werden von einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bei einer Praxiseinbringung Forderungen zurückbehalten und gehören diese Forderungen nach der Einbringung noch zum Restbetriebsvermögen des Einbringenden, ist von einer Erfassung der Forderungen als Übergangsgewinn abzusehen. Eine Versteuerung der Einnahmen erfolgt erst bei Zufluss. Es ist unerheblich, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zurückbehaltenen Forderungen innerhalb einer absehbaren Zeit nach der Einbringung geschäftlich verwertet werden (FG Münster, 23.6.09, 1 K 4263/06 F, Abruf-Nr. 093650). Die Entscheidung liegt damit auf der Linie, die der BFH (14.11.07, XI R 32/06) vorgegeben hat.
Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 3 | ID 132373