27.10.2009 | Praxisfinanzierungen
Immer Ärger mit der Abschreibung des immateriellen Praxiswertes
von StB Dr. Rolf Michels und StB Thomas Ketteler-Eising, Köln
Die Abschreibungsfähigkeit des immateriellen Praxiswertes ist seit Jahren ein stark diskutiertes Thema, zu Recht, denn sie spielt bei der Kaufpreisfindung wie auch bei der Berechnung der Belastung aus der Finanzierung des Kaufpreises eine wesentliche Rolle.
1. Rechtsprechung und Finanzverwaltung
Wer eine Arztpraxis oder einen Anteil daran kauft, zahlt in der Regel einen Kaufpreis für das materielle Anlagevermögen und für den immateriellen Praxiswert, den Goodwill. Der Kaufpreis, soweit er
- für das materielle Anlagevermögen gezahlt wurde, kann vom Erwerber über die Restnutzungsdauer der gekauften Anlagegegenstände abgeschrieben werden.
- auf den Goodwill entfällt, kann nach langjähriger Rechtsauffassung der Finanzverwaltung beim Erwerb einer Einzelpraxis über drei bis fünf Jahre und beim Erwerb eines Anteils an einer Gemeinschaftspraxis über sechs bis zehn Jahre abgeschrieben werden.
In PFB wurde bereits ausführlich über das Urteil des FG Niedersachsen (28.9.04, 13 K 412/01, PFB 05, 213) sowie über die daran anknüpfenden Verfügungen (OFD Koblenz 12.12.05, DStR 06, 610; OFD Frankfurt a.M. 4.12.07, S 2134a A-7-St 210) berichtet. Danach entfällt beim Erwerb einer Kassenarztpraxis immer ein Teil des Kaufpreises auf die Zulassung. Dieser Teil sollte nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht abschreibungsfähig sein.
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