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  • 01.10.2005 | Praxisnachfolge

    Mit der richtigen Gestaltungdie künftige Praxisübertragung meistern

    von StB Dipl.-Volksw. Dr. Carola Fischer, Berlin

    Nachfolgeregelungen gestalten sich in der Praxis stets als sehr komplex. Denn bei der Übertragung einer freiberuflichen Praxis zu Lebzeiten geht es nicht nur ausschließlich darum, die Wünsche und Bedürfnisse des übergebenden Praxisinhabers und des Übernehmers miteinander in Einklang zu bringen. Vielmehr müssen auch gesellschaftsrechtliche Vorgaben aus dem Sozietätsvertrag beachtet werden. Ebenso sind die steuerrechtlichen Folgen der Praxisübergabe bei der Einkommensteuer und der Erbschaftsteuer zu bedenken. Zu guter Letzt hat der Freiberufler die gewählte Gestaltung regelmäßig noch im Lichte der ihn betreffenden berufsrechtlichen Vorgaben zu betrachten. Vor diesem Hintergrund sollten sich die Beteiligten frühzeitig Gedanken über eine tragfähige Nachfolgeregelung machen und diese gegebenenfalls an die geänderten Lebensumstände des Erblassers oder seiner Erben anpassen. Der Beitrag gibt einen Überblick über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung einer Einzelpraxis sowie einem Sozietätsanteil am Beispiel einer Steuerberaterpraxis. 

    1. Nachfolge in eine Einzelpraxis

    Für den Praxisinhaber ist es bedeutsam, ob er seine Praxis an einen Familienangehörigen oder an einen fremden Dritten überträgt. 

     

    1.1 Unentgeltliche Aufnahme eines (zukünftigen) Erben

    Will der Kanzleiinhaber die Sozietät zusammen mit einem (zukünftigen) Erben gründen und diesen unentgeltlich in die bestehende Kanzlei aufnehmen, sind nach § 6 Abs. 3 EStG zwingend die Buchwerte der Praxis fortzuführen. Dabei können einzelne Wirtschaftsgüter durchaus im Eigentum des Altinhabers bleiben und bei ihm zu Sonderbetriebsvermögen werden (vgl. im Weiteren Kratzsch, PFB 05, 190). In diesem Fall ist die Buchwertfortführung nur möglich, wenn der Erbe den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Wird diese Sperrfrist nicht eingehalten, sind für die gesamte Übertragung rückwirkend auf den Übertragungsstichtag die Teilwerte anzusetzen und der daraus entstehende Gewinn als laufender Gewinn zu versteuern (BMF 3.5.05, BStBl I, 458, Tz. 21 i.V.m. 11). 

     

    Es handelt sich bei diesem Vorgang um eine Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG) im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge. Bei der Übertragung von inländischem Betriebsvermögen gelten bei der Ermittlung des erbschaftsteuerlichen Werts des Vermögens verschiedene Begünstigungen (§ 13a ErbStG). So wird nach Abzug eines Freibetrags von 225.000 EUR der übersteigende Wert des Vermögens lediglich mit 65 v.H.angesetzt. Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz gelten für inländisches Betriebsvermögen u.a. beim Erwerb eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Personengesellschaftsanteils.