· Fachbeitrag · Praxisnachfolge
Folgen des Todes eines Gesellschafters einer Berufsausübungsgemeinschaft nach MoPeG
von Prof. Dr. Volker Versin, Münster
| Befindet sich im Erbfall ein Anteil an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) im Nachlass, so droht einerseits Streit wegen der Nachfolge und gegebenenfalls auch wegen ungerechter Verteilung der Erbschaftsteuerlast unter den Nachkommen. Für BAG, die als BGB-Gesellschaft organisiert sind, sieht das sog. MoPeG (BGBl I 21, 3436) zahlreiche Neuerungen vor. In diesem Beitrag werden die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem seit 1.1.24 in Kraft getretenen MoPeG im Kontext der Nachfolge in Mitunternehmeranteile beleuchtet. Die steuerlichen Aspekte gelten auch für als Partnerschaftsgesellschaft gegründete BAG. |
1. Berufsausübungsgemeinschaft als eGbR
Berufsausübungsgemeinschaften werden regelmäßig in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft gegründet. Das am 1.1.24 in Kraft getretene MoPeG berührt in den §§ 705 ff. BGB solche Berufsausübungsgemeinschaften nicht, die als Partnerschaftsgesellschaft organisiert sind. Die wichtigste Neuregelung besteht darin, dass bestehende Freiberufler-GbR vor die Wahl gestellt werden, als nicht oder als in das neue Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft fortgeführt zu werden (§ 707 Abs. 1 BGB). Entscheidet man sich für die neuerdings mögliche Eintragung, muss im Gesellschaftsnamen die Kurzbezeichnung „eGbR“ geführt werden (§ 707a Abs. 2 BGB). Die Eintragung bewirkt wie bei der Partnerschaftsgesellschaft (Eintragung in das Partnerschaftsregister), dass der Rechtsverkehr u. a. Kenntnis davon erlangt, wer denn Gesellschafter der Gesellschaft ist.
2. Folgen des Todes eines Gesellschafters einer GbR nach neuem Recht
Abweichend von § 727 BGB a. F. sieht das BGB ab 1.1.24 bei einer GbR nicht mehr die Auflösung der Gesellschaft als Rechtsfolge des Todes eines Gesellschafters vor. Diese Folge war auch bisher im Gesellschaftsvertrag regelmäßig zugunsten des Ausscheidens des verstorbenen Gesellschafters (sog. Fortsetzungsklausel) oder zugunsten einer Nachfolgeklausel in einfacher oder qualifizierter Form abbedungen. Die Fortsetzung der Personengesellschaft ohne den verstorbenen Gesellschafter war bereits nach der bis 31.12.23 geltenden Fassung für die Partnerschaft die in § 9 PartGG i. V. m. § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB a. F. vorgesehene Folge. Für die Partnerschaft ändert sich ab 1.1.24 nur die verknüpfte Rechtsgrundlage, da das Ausscheiden als Folge des Todes eines Gesellschafters in den § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB verschoben wurde.
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