22.06.2011 | Praxisnachfolge
Zulassungsausschuss legt Verkehrswert fest
von Dr. jur. Lars Lindenau, Rödl & Partner Nürnberg
Der Zulassungsausschuss darf sich bei einer Nachbesetzung über den einvernehmlich gefundenen Praxiskaufpreis hinwegsetzen und einen abweichenden Verkehrswert festsetzen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Praxiswert außerhalb einer plausiblen, noch vertretbaren Größenordnung liegt. Die Zulassungsgremien haben bei der Beurteilung des Verkehrswertes einer Praxis einen weiten Beurteilungsspielraum. Die Wertermittlung freiberuflicher Praxen durch eine Ertragswertmethode überzeugt nicht. Die Berücksichtigung eines abzuziehenden Unternehmerlohns ist nicht nachvollziehbar (LSG Baden-Württemberg 20.10.10, L 5 KA 1323/09, anhängig BSG B 6 KA 39/10 R). |
Sachverhalt
Eine Psychotherapeutin hatte im Nachfolgeverfahren bereits mehrere Praxisübernahmeverträge mit Interessenten geschlossen, die Kaufpreise um die 40.000 EUR zahlen wollten. Diese wurden jeweils abgelehnt. Ein anderer Nachfolger kam zum Zuge. Der Verkehrswert der Praxis wurde vom Zulassungsausschuss auf 2.940 EUR festgesetzt. Im Widerspruchsverfahren wurde die Angemessenheit der Kaufpreise angezweifelt und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Hiergegen wandte sich die Psychotherapeutin. Der Ausschuss habe nur über die Nachfolge zu entscheiden und nicht einen Verkehrswert zu ermitteln.
Anmerkungen
Das LSG entschied jedoch, dass der Ausschuss dem Grunde nach zu Recht über die Festsetzung des Verkehrswertes entschieden habe. Allerdings sei die Festsetzung der Höhe nach rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Daher wurde der Ausschuss verpflichtet, über den Verkehrswert der Praxis erneut zu entscheiden.
§ 103 Abs. 4 SGB V legt die Kriterien fest, die der Zulassungsausschuss bei der Auswahl des Nachfolgers im Rahmen seiner nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen hat. Nach Satz 7 sind die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Der Praxisabgeber hat damit die Chance, einen bis maximal in der Höhe des Verkehrswertes der Praxis liegenden Kaufpreis zu erzielen. Darüber liegende, sozusagen überhöhte Kaufpreise finden keine zu berücksichtigende Rechtsposition in der Ermessensausübung durch den Zulassungsausschuss. Insoweit ist der Praxisabgeber nicht mehr schutzwürdig.
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