25.09.2009 | Praxisnachfolge/Erbschaftsteuer
Steuerfalle Praxiswert
von Dipl.-Wirtschaftsing. Oliver Frielingsdorf und WP/StB Dipl.-Kfm. Ludger Holland, Köln
Die neuen Bewertungsvorschriften werden für die Übertragung von Arztpraxen in den allermeisten Fällen Steuerwerte ergeben, die den tatsächlichen Praxiswert um ein Vielfaches übersteigen. Dennoch wird wegen der besonderen steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen zunächst regelmäßig keine Erbschaftsteuer anfallen. Allerdings kann es böse Überraschungen geben, wenn die Voraussetzungen für diese Begünstigungen rückwirkend wegfallen. Die Autoren stellen anhand eines Beispiels dar, welche Auswirkungen dies auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat und welche Unterschiede sich ergeben, wenn der tatsächliche Wert der Praxis durch ein Gutachten nachgewiesen wird.
1. Die neuen Bewertungsregeln
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG (7.11.06, 1 BvL 10/02, BStBl II 07, 192) musste der Gesetzgeber ein Verfahren zur Wertermittlung eines Betriebes entwickeln, das möglichst universell anwendbar ist. Herausgekommen ist das vereinfachte Ertragswertverfahren. Hiernach wird der Wert eines Unternehmens oder einer Freiberuflerpraxis unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten ermittelt, solange das Ergebnis nicht zu einer „unzutreffenden Besteuerung“ führt. Unzutreffend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Ergebnis offenkundig nicht den wahren Unternehmens- oder Praxiswert wiedergibt. Letztlich obliegt es damit dem Steuerpflichtigen, eine für ihn günstigere Rechtsposition durch ein Wertgutachten nachzuweisen.
Im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens wird der künftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag des Unternehmens bzw. der Praxis mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Der Kapitalisierungsfaktor errechnet sich aus dem aktuellen Basiszinssatz zu Jahresanfang zuzüglich eines Risikozuschlags. Aktuell beträgt er 12,33. Der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag wird aus dem durchschnittlichen Betriebsergebnis der letzten drei Jahre ermittelt. Diese Vergangenheitsorientierung wird in der akademischen Unternehmensbewertung kritisch gesehen, weil ein (potenzieller) Käufer seine Preisvorstellungen nicht an der Vergangenheit, sondern an seinen Erwartungen für die Zukunft orientieren wird. In der aktuellen Situation beispielsweise werden sich die aufgrund der Honorarreform zum Teil erheblichen Veränderungen der Kassenhonorare einiger Facharztgruppen wesentlich auf die Wertbemessung vieler Praxen auswirken.
Wohlwissend, dass besondere Einflüsse oder buchungstechnische Besonderheiten zu einer Verfälschung des betriebswirtschaftlich erzielten Jahresergebnisses führen können, sieht der Gesetzgeber einige Korrekturen des Betriebsergebnisses vor. Insbesondere ist ein „angemessener Unternehmerlohn“ abzuziehen, wobei das Gesetz keine Auskunft darüber gibt, was ein angemessener Unternehmerlohn im Falle einer Arztpraxis ist. Man wird hier also davon ausgehen können, dass das im Rahmen betriebswirtschaftlicher Wertermittlungen verwendete „vergleichbare Oberarztgehalt“ zugrunde gelegt werden kann. Zuletzt ist das Betriebsergebnis um einen pauschalen Ertragsteueraufwand von 30 % zu vermindern.
2. Bewertungsmethodenvergleich
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