25.07.2011 | Praxisveräußerung
Keine Steuerbegünstigung, wenn nur die Zulassung das Ziel ist
Die steuerbegünstigte Praxisveräußerung und -aufgabe setzt voraus, dass der bisherige Praxisinhaber die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt. Das ist nicht der Fall, wenn der veräußernde, bisher nur operativ tätige Orthopäde gleichzeitig mit der Veräußerung/Aufgabe der alten Praxis in unmittelbarer Nähe eine neue Praxis eröffnet, in der er in geringerem Umfang Operationen durchführt und die Patienten hauptsächlich klassisch orthopädisch behandelt (FG Hamburg 5.4.11, 6 K 191/10, Gerichtsbescheid).
Hintergrund: Im Streitfall wollte der Käufer die Praxisklinik wegen der damit verbundenen hohen finanziellen Belastung gerade nicht übernehmen. Es war von vornherein nicht geplant, dass er die Praxisklinik des Verkäufers in den bisherigen Räumen fortsetzen sollte. Er wollte stattdessen in eine Gemeinschaftspraxis eintreten und verlegte den Kassensitz zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich drei Monate nach Übernahme der Praxis, an deren Ort. Wenn das Entgelt aber lediglich für den Verzicht des bisherigen Praxisinhabers auf seine Kassenzulassung gezahlt wird, ohne dass der Erwerber die Praxis fortführt, liegt keine (steuerbegünstigte) Praxisveräußerung vor.