· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Gilt § 15a EStG auch für andere Personen als gewerbliche Kommanditisten?
von Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| § 15a EStG gilt nicht nur ‒ unmittelbar ‒ für einen Kommanditisten mit gewerblichen Einkünften, sondern auch für Gesellschafter anderer Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften, soweit deren tatsächliche und rechtliche Stellung der Kommanditisten entspricht. Ferner gilt die Regelung des § 15a EStG auch für andere Einkunftsarten entsprechend, und zwar sowohl für Gewinneinkünfte als auch für Überschusseinkünfte, soweit die Haftung der eines Kommanditisten entspricht. Nachfolgend werden die wichtigsten Beratungsschwerpunkte vor dem Hintergrund der Verfügung der OFD Frankfurt am Main (8.11.17, S 2241a A ‒ 10 ‒ St 213) erläutert. |
1. Gesellschafter anderer Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften
Gemäß § 15a Abs. 5 EStG gilt § 15a EStG nicht nur bei Kommanditisten, sondern auch bei ‒ bestimmten ‒ anderen Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften.
1.1 Andere Personengesellschaft
Die OFD Frankfurt weist darauf hin, dass „andere Personengesellschaftx“ i. S. von § 15a Abs. 5 EStG jede Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein kann. Neben den in § 15a Abs. 5 Nr. 1 ‒ 5 EStG genannten Gesellschaften fallen unter die Vorschrift beispielsweise nicht nur Gesellschaften mit Gesamthandsvermögen, sondern auch reine Innengesellschaften, wie z. B. die atypische Unterbeteiligung, die in der Aufzählung in § 15a Abs. 5 EStG nicht genannt wird.
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