01.10.2006 | Rechtsformwahl
Die verborgenen Risiken bei einer ärztlichen Zusammenarbeit
Der Teufel steckt bekanntlich im Detail. So schlummern in den verschiedenen Formen ärztlicher Zusammenarbeit oftmals Risiken mit fatalen Auswirkungen für den betroffenen Arzt bei deren Realisierung. Insbesondere bei der Abgrenzung zwischen Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis müssen im Zivil-, Vertragsarzt- und Steuerrecht jeweils unterschiedliche Abgrenzungskriterien beachtet werden. Geschieht dies nicht, droht gleich dreimal Unheil: Aus dem Vertragsarztrecht durch Honorarregress und Zulassungsentzug, aus dem Steuerrecht durch Steuernachforderungen, und sogar aus dem Strafrecht durch möglichen Honorarbetrug. Dieser Beitrag stellt die in den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlichen Abgrenzungskriterien dar und erläutert die Konsequenzen bei deren Missachtung.
1. Zivilrecht
Die gemeinsame Zusammenarbeit von Ärzten erfolgt bislang noch am häufigsten in der Form der Gemeinschaftspraxis. Hier ist die Rechtsform als GbR am meisten verbreitet (zur Partnerschaftsgesellschaft siehe weiter Lindenau/Spiller PFB 06, 169 ff.). Immer wieder problembehaftet ist die Abgrenzung, ab wann eine GbR vorliegt bzw. einer der Ärzte als Angestellter gilt – also, ob es sich bei den Ärzten um Gesellschafter oder um Angestellte handelt. An dieser Stelle kommt es entscheidend auf die tatsächliche Zusammenarbeit an und nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Ärzten. Die Rechtsprechung (vgl. BAG 25.5.05, DB 05, 2529) hat dabei folgende Abgrenzungskriterien entwickelt:
Abgrenzungsmerkmale |
Merkmale für eine Gesellschafterstellung:
Merkmale für ein Angestelltenverhältnis:
|
1.1 GbR-Vertrag
Nach § 705 BGB entsteht die GbR durch Abschluss eines Vertrages, der auf das Erreichen eines gemeinsamen Zwecks ausgerichtet ist. Damit verpflichten sich die Gesellschafter gemeinsam auf ein Ziel hinzuarbeiten. Dies kann durch Überlassung von Praxisräumen, Geräten, durch persönliche Haftung oder Erbringung von Dienstleistungen und Gebrauchsüberlassung erfolgen. Auf welche Weise der Gesellschafter den gemeinsamen Zweck „fördert“, bleibt ihm überlassen.
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