03.03.2010 | Rechtsprechungsänderung
Gemischte Aufwendungen können künftig leichter anerkannt werden
von StB Dipl.-Betriebsw. Jürgen Hegemann, Titisee-Neustadt
Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen (BFH 21.9.09, GrS 1/06, Abruf-Nr. 100184). |
Sachverhalt und Anmerkung
Im Streitfall hatte der Kläger, ein EDV-Controller, eine Computer-Messe in Las Vegas besucht. FA und FG waren der Auffassung, von den sieben Tagen seien nur vier beruflich veranlasst. Deshalb seien nur die Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage zu berücksichtigen. Das FG erkannte darüber hinaus auch die Kosten des Hin- und Rückflugs zu 4/7 als Werbungskosten an, wogegen das FA aber Revision eingelegt hatte. Der GrS ging sogar darüber hinaus. Dem § 12 Nr. 1 S. 2 EStG sei kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot zu entnehmen! Künftig können daher einzelne Reiseabschnitte unterschiedlich beruflich oder privat veranlasst sein. Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Reisegründen des Steuerpflichtigen ab. Sie sind anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln. Lassen sich keine Gründe feststellen, die eine berufliche Veranlassung der Reise belegen, gehen entsprechende Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen.
Praxishinweis
Durch den Beschluss des GrS ergeben sich neue Abgrenzungskriterien:
- Eine unbedeutende private Mitveranlassung schließt den vollständigen Betriebsausgabenabzug nicht aus. Sie führt nicht zu Kosten der privaten Lebensführung (= Änderung der Rechtsprechung).
- Unbedeutende Kosten der privaten Lebensführung neben den beruflich veranlassten Aufwendungen schließen den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nicht aus.
- Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, so ist für den beruflich veranlassten Teil der Reisekosten der Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug zuzulassen. Der Umfang des beruflichen Anteils ist (notfalls) zu schätzen. Reisekosten, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen, sind aufzuteilen.