01.02.2006 | Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
Umsatzbesteuerung bei Hilfsgeschäften
Mit Urteil vom 17.8.05 hat das Schleswig-Holsteinische FG (4 K 233/04, Abruf-Nr. 060141) klargestellt, dass von der Regelung des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG auch die Hilfsgeschäfte eines Freiberuflers erfasst werden. Im Ausgangsfall versteuerte ein Steuerberater seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) und verkaufte einen Teil seines Mandantenstammes an eine Steuerberatungsgesellschaft gegen Ratenzahlung. In seiner Steuererklärung versteuerte er nur die in dem Jahr erhaltenen Raten. Das FA legte der Besteuerung den gesamten Kaufpreis zu Grunde, da es der Auffassung war, dass von § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG nur die Grundgeschäfte eines Freiberuflers erfasst würden. Das Gericht teilte diese Ansicht nicht. Denn § 20 UStG stellt nicht nur auf die Art der Tätigkeit ab, die der Unternehmer im Rahmen des § 1 UStG ausübt, sondern auch auf die Qualifikation des Unternehmers. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG. Im Gegensatz zu § 4 Nr. 14 UStG ist diese Vorschrift nicht nur tätigkeitsbezogen, sondern auch personenbezogen. Auch aus der bis zum 31.12.93 geltenden Regelung in § 20 Abs. 2 UStG ergibt sich, dass der Gesetzgeber von der Regelung des § 20 UStG auch Hilfsgeschäfte erfasst wissen wollte. Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. (OH)