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  • · Fachbeitrag · Mustergestaltung

    Verkauf einer Freiberufler-Praxis an eine (teilweise eigene) GmbH mit Earn-out

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Der BFH (9.11.23, IV R 9/21 ) hat sich jüngst zu Earn-out-Klauseln geäußert und entschieden, dass im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht. Dies gilt auch für Earn-out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist. Nachfolgend wird dieses Thema am Beispiel des Verkaufs einer Freiberuflerpraxis beleuchtet. |

    1. Sachverhalt

    Steuerberater A plant den Verkauf seiner Einzelkanzlei an die AB-Steuerberatungs-GmbH, an welcher er selbst mit 50 % beteiligt sein wird. Die anderen 50 % sollen von Steuerberater B gehalten werden. Im Zusammenhang mit dem Verkauf soll vor allem sichergestellt sein, dass die Tarifvergünstigungen nach §§ 16, 34 EStG („halber Steuersatz“) zur Anwendung kommen; denn A will zur Überleitung und auch danach in der GmbH weiterarbeiten. Außerdem erwägen A und B eine umsatzabhängige Kaufpreisgestaltung beim Erwerb durch die GmbH.

    2. Steuerliche Würdigung

    Für die personenbezogene Steuerbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG ist es erforderlich, dass entweder eine Betriebsveräußerung i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 EStG oder eine Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG vorliegt. Außerdem muss die Einzelkanzlei objektiv als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens erlöschen.