22.03.2011 | Schönheitsoperationen
Kein Vertrauensschutz bei Änderung der Verwaltungsmeinung
Das FA kann eine Leistung als umsatzsteuerpflichtig beurteilen, selbst wenn die gleichen Leistungen zuvor bei mehreren Betriebsprüfungen als umsatzsteuerbefreit eingestuft wurden. Wertungen für zurückliegende Zeiträume begründen keinen nach Treu und Glauben zu beachtenden Vertrauenstatbestand. Der Steuerpflichtige hat daher auch keinen Anspruch auf abweichende Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen (BFH 7.10.10, V R 17/09). |
Anmerkung
Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 vertrat das FA - anders als nach den vier Prüfungen davor (1981 bis 1993 sowie 1995 bis 1997) - die Auffassung, dass die Leistungen der Ärztin bei Schönheitsoperationen nach § 4 Nr. 14 UStG 1993/1999 nicht steuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig seien. Es erließ Änderungsbescheide, nach denen 65 % der insgesamt erzielten Privatpatientenerlöse umsatzsteuerpflichtig waren. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Einen darüber hinaus beim FA gestellten Antrag, die Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO auf 0 EUR festzusetzen, lehnte das FA ab. Auch insoweit waren Einspruch und Klage erfolglos.
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 90 | ID 143108