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  • 01.03.2005 | Sozietätseintritt

    Gestaltungsvorschläge zur Vermeidung der Haftung für Altschulden

    von RA Dr. Matthes Heller, Köln

    Seit der Entscheidung des BGH vom 7.4.03 kann der Eintritt in eine bestehende Sozietät für den Eintretenden zur Haftungsfalle werden: Der BGH hat entschieden, dass neuerdings derjenige, der in eine schon bestehende Sozietät eintritt, mit seinem Privatvermögen auch für die schon vor seinem Eintritt bestehenden Verbindlichkeiten der Sozietät haftet (BGH 7.4.03, DStR 03, 1084, 1087). Dies ergibt sich aus einer Analogie zu § 130 HGB, der dieselbe Haftungsfolge für Personengesellschaften des Handelsrechts regelt. Dem neu eintretenden Gesellschafter muss daher nachdrücklich dazu geraten werden, die Verhältnisse der Gesellschaft, insbesondere die eingegangenen Verbindlichkeiten, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Der folgende Beitrag zeigt verschiedene Gestaltungsvarianten zur Vermeidung der Haftung für Altschulden auf. 

    1. Problemstellung

    Bei Freiberuflersozietäten besteht eine spezifische Haftungsgefahr für Fehler bei der Berufsausübung. Die Besonderheit der daraus entstehenden Verbindlichkeiten besteht darin, dass sie regelmäßig nicht gleich erkannt werden. Dies hat zur Folge, dass der eintretende Gesellschafter sich bei Prüfung der Verhältnisse der Gesellschaft insofern keine Gewissheit verschaffen kann. Die Konsequenzen aus der Haftung können für ihn jedoch ruinös sein. Denn für den Eintretenden besteht keine Möglichkeit, sich gegen das Risiko aus einer Haftung für bereits begangene berufliche Fehler seiner künftigen Sozien zu versichern. Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt keine derartigen Risiken (siehe auch Heller, PFB 04, 60, 62). 

     

    Trotz dieser besonderen Haftungsgefahren haben nunmehr auch mehrere Landgerichte entschieden, dass die Haftung des Eintretenden für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor seinem Eintritt auch auf die Haftung für Berufspflichtverletzungen gilt (LG Hamburg 11.5.04, NJW 04, 3492; LG Frankenthal 21.7.04, PFB 04, 163). Aus diesem Grund wird nun über Gestaltungsmöglichkeiten nachgedacht, die es dem in eine Sozietät eintretenden Freiberufler ermöglicht, das Risiko der Haftung für Altverbindlichkeiten zu vermeiden (hierzu Wälzholz, DStR 04, 1708, 1709). Die verschiedenen Alternativen sollen an einem Beispielsfall dargestellt werden. 

     

    Beispielsfall

    Die Steuerberater A und B bilden eine Sozietät A & B. Sie wollen zum 1.1.05 den gerade zugelassenen C als Gesellschafter aufnehmen. In 2004 hat A einem großen Mandanten zu einer steuerlichen Gestaltung geraten, die zu einem steuerlichen Millionenschaden bei dem betreffenden Mandanten führen wird, bislang aber noch nicht aufgefallen ist. 

     

    2. Veräußerung der Praxis an neuen Rechtsträger