01.08.2005 | Steuergestaltung
Umsatzbesteuerung beim Softwareentwickler
Erst im vergangenen Jahr hatte der BFH bei den Softwareentwicklern seine ertragsteuerliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit geändert (BFH 4.5.04, BStBl II, 989). Bei der umsatzsteuerlichen Einordnung dieser Berufssparte gibt es aber nach wie vor erhebliche Unsicherheiten: Häufig ist fraglich, ob die Erstellung von Computersoftware dem Regelsteuersatz unterliegt oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG mit 7 v.H. ermäßigt besteuert wird. Im Kontext zweier Entscheidungen des BFH gibt der folgende Beitrag hierzu eine aktuelle Standortbestimmung.
1. Ausgangslage
Umsätze, die die Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung von sich aus dem Urhebergesetz (UrhG) ergebenden Rechten beinhalten, unterliegen nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG). Die letzte der drei Begünstigungsvarianten „Wahrnehmung von Rechten“ betrifft jedoch im Wesentlichen die Leistungen der Verwertungsgesellschaften und damit nicht die hier im Folgenden zu behandelnden Leistungsaspekte. Für die steuerrechtliche Einordnung aller Leistungen, für die § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG durch „Einräumung und Übertragung“ in Betracht kommt, ergibt sich eine vierstufige Prüfreihenfolge:
Prüfungsabfolge |
1.Ist die maßgebliche Leistung als „sonstige Leistung“ i.S. von § 3 Abs. 9 UStG einzustufen? 2.Steht diese im Zusammenhang mit einem „Werk“, welches seinen Rechtsschutz aus dem UrhG herleitet? 3.Werden im Rahmen der zu beurteilenden Leistungsbeziehung tatsächlich sich aus dem UrhG ergebende Rechte eingeräumt oder übertragen? 4.Wenn ja, stellen diese bei der Gesamtbeurteilung der Leistungsbeziehung die im Vordergrund stehende charakterbestimmende Leistungskomponente dar? |
2. Prüfungsschritte
2.1 Sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG)
Steht bei der Leistungsbeziehung die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem oder mehreren Gegenständen im Vordergrund liegt eine Lieferung i.S. von § 3 Abs. 1 UStG vor. Dies ist im Softwarebereich jedoch nur dann der Fall, wenn Standardsoftware oder entsprechende Updates körperlich, d.h. mittels Datenträger geliefert werden (A. 25 Abs. 2 Nr. 7 UStR 2005). In allen anderen Fällen handelt es sich um sonstige Leistungen i.S. von § 3 Abs. 9 UStG.
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