· Fachbeitrag · Praxisübergabe gegen wiederkehrende Leistungen
Eine interessante Gestaltungsalternative
von StB Dr. Rolf Michels und StB Christoph Gasten, beide Laufenberg Michels und Partner, Köln, www.laufmich.de
| In der Mehrzahl der Fälle werden Praxen an fremde Dritte veräußert. Dennoch ist auch immer wieder einmal die Übertragung einer Arztpraxis vom bisherigen Inhaber auf den Sohn oder die Tochter, die die elterliche Praxis fortführen sollen, Gegenstand der Beratung. In diesen Fällen wird in der Praxis gelegentlich statt einer (voll entgeltlichen) Veräußerung alternativ über einen unentgeltlichen Übergang der Praxis nachgedacht. In diesem Beitrag soll die Alternative der Zahlung lebenslanger Versorgungsleistungen und deren steuerliche Würdigung an einem Beispiel dargestellt werden. |
1. Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen
Insbesondere unter nahen Angehörigen ergeben sich bei der vorweggenommenen Erbfolge immer wieder Gestaltungsmöglichkeiten, mittels derer einerseits steueroptimiert eine Praxis übertragen werden kann, andererseits aber auch die Interessen des Praxisübergebers im Hinblick auf eine lebenslange Versorgung von sich (und seinem Ehegatten) sehr gut gewahrt werden können.
1.1 Vorüberlegungen
Im Rahmen dieses Beitrags werden die Voraussetzungen im Hinblick auf die steuerlichen Probleme bei Praxisübertragungen dargestellt. Die Übertragung von weiterem Vermögen soll nicht Gegenstand dieses Beitrags sein. Weiterhin soll die Übertragung einer Einzelpraxis, nicht aber die Übertragung eines Mitunternehmeranteils untersucht werden. Schenkungsteuerliche Probleme werden in diesem Beitrag nicht thematisiert, sollten jedoch auch bei der Gestaltung dringend beachtet werden.
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