01.05.2006 | Steuerplanung
Die Abschreibung des entgeltlich erworbenen Praxiswertes (Teil 2)
Beim Kauf einer Arztpraxis sind die Höhe des Kaufpreises sowie der Abschreibungszeitraum für den entgeltlich erworbenen Praxiswert wichtige Parameter zur Begründung einer Kaufentscheidung. Denn der Käufer will seine Investition in der Folgezeit Steuer mindernd geltend machen können. Der Berater kann hierzu jedoch in der Regel keine allgemeingültige Aussage treffen. Vielmehr ist die Behandlung von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Während im ersten Teil des Beitrags die Übertragung einer Arztpraxis im freien Gebiet und der Erwerb im gesperrten Gebiet besprochen wurde (PFB 06, 83 ff.), betrachtet dieser Teil des Beitrags weitere Varianten der Praxisübertragung im gesperrten Gebiet und gibt Hinweise zur steueroptimalen Gestaltung. Weiterhin wird auf Besonderheiten des Erwerbs durch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) eingegangen.
1. Verlegung des Praxissitzes nach Erwerb
Bei einer Übertragung der Arztpraxis im gesperrten Gebiet steht nach Ansicht des Niedersächsischen FG (28.11.04, EFG 05, 420) grundsätzlich der Erwerb einer Vertragsarztzulassung im Vordergrund. Dabei verkennt das Gericht, dass der Käufer in der Regel den Praxiswert vergütet und nicht das Wirtschaftsgut „Vertragsarztzulassung“. Es sind jedoch auch Sachverhalte denkbar, bei denen man durchaus von einem Erwerb einer Vertragsarztzulassung ausgehen könnte.
Beispielsfälle: Verlegung des Praxissitzes |
A möchte auf Grund gesundheitlicher Probleme im gesperrten Gebiet seine Praxis abgeben. Die Suche nach einem Nachfolger war bisher ergebnislos. Das fortgeschrittene Alter und seine Krankheit haben dazu geführt, dass A nur noch wenige Patienten betreuen kann. A beschäftigt daher kein Personal mehr. Er besitzt nur noch Behandlungsräume im eigenen Einfamilienhaus, die die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen. Der junge Arzt B (35 Jahre) will eine kassenärztliche Praxis begründen. B bezahlt an A 100.000 EUR. Dafür erhält B die frei werdende Vertragsarztzulassung. Er verlegt den Sitz, um an geeigneter Stelle eine eigene Praxis aufzubauen.
1. Abwandlung: A gibt eine funktionierende Praxis ab. Der Erwerber B kann aber Räumlichkeiten in einem Ärztehaus anmieten, die er für geeigneter hält. Die Praxis wird daher nach einer Schonfrist von einem Quartal mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung verlegt.
2. Abwandlung: Ein MVZ will sich erweitern und kauft deshalb die Praxis des A. Der Praxissitz wird an den Ort des MVZ verlegt. A wird im MVZ angestellt und ist somit weiterhin ärztlich tätig. |
1.1 Besonderheiten dieser Beispielsfälle
Mit der Verlegung des Praxissitzes nach dem Erwerb geht neben dem persönlichen Bezug zum bisherigen Praxisinhaber auch der örtliche Zusammenhang zur vorhandenen Praxis verloren. Denn ist der neue Tätigkeitsort zu weit entfernt, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass die vorhandenen Patienten den Ortswechsel nicht mittragen werden. Im Ausgangsfall spielt diese Gefahr nur deshalb eine geringe Rolle, weil der Inhaber seine werbende Tätigkeit nahezu aufgegeben hat. Er betreut nur noch wenige Patienten, sodass dem Vertrauensverhältnis zu diesen Personen kein eigenständiger Wert mehr innewohnt. Der Käufer erwirbt wirtschaftlich betrachtet nur noch eine Praxishülse. Dagegen werden in der ersten Abwandlung zwar Patientenbeziehungen übernommen, jedoch wird die vorhandene Beziehung zu diesen völlig aufgehoben, weil neben der persönlichen auch die örtliche Bindung aufgelöst wird.
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