01.06.2006 | Steuerplanung
Gestaltungshinweise zur Umsatzbesteuerung bei der Geschäftsführungsvergütung
Erhält bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ein Gesellschafter für seine geschäftsführende Tätigkeit ein Sonderentgelt, so ist dies nach der vom BFH in 2002 vollzogenen Rechtsprechungsänderung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Während die Rechtsverhältnisse bei den gewerblichen Personengesellschaften daraufhin zumeist gestalterisch angepasst wurden, ist bei freiberuflich tätigen Personengesellschaften nur eine sehr geringe Sensibilität für die Problematik festzustellen. Der folgende Beitrag zeigt die sich aus der Rechtsprechungsänderung für Freiberuflersozietäten ergebenden Handlungs- und Gestaltungsüberlegungen auf.
1. Neue Rechtsgrundsätze bei Personengesellschaften
Der BFH hat mit Urteil vom 6.6.02 (BStBl II 03, 36) entschieden, dass zwischen dem Gesellschafter einer Personengesellschaft und der Gesellschaft ein Leistungsaustausch vorliegt, sofern er für seine selbstständig ausgeübte geschäftsführende Tätigkeit ein gewinnunabhängiges Entgelt enthält:
Beispiel: Gewerbliche Personengesellschaft |
A und B sind je hälftig an der A & B-OHG beteiligt. Während A sich aus der Alltagsarbeit zurückgezogen hat, fungiert B als Geschäftsführer und erhält hierfür eine Geschäftsführungsvergütung von 60.000 EUR jährlich. Diese unterliegt der Umsatzbesteuerung, wenn sie selbstständig ausgeübt und mit einem gewinnunabhängigen Entgelt vergütet wird.
Beachte: Die Finanzverwaltung (BMF 23.12.03, BStBl I 04, 240) geht grundsätzlich von der Selbstständigkeit aus, wenn die Vergütung auch ertragsteuerlich als selbstständig zu werten ist. Ein gewinnunabhängiges Entgelt liegt vor, wenn die Geschäftsführungsvergütung in der Handelsbilanz der OHG als Aufwand verbucht wird. |
Eine etwaige Anwendung dieser Urteilsgrundsätze auf freiberuflich tätige Sozietäten wird bislang kaum wahrgenommen. Ursache hierfür ist vermutlich die unterschiedliche Unternehmenssituation zwischen freiberuflichen und gewerblichen Unternehmen sowie die Begrifflichkeit der „Geschäftsführungsleistungen“. So stellt bei den gewerblich tätigen Personengesellschaften die Gewinnzuweisung häufig (auch) eine Verzinsung des eingebrachten Eigenkapitals dar und eine darüber hinaus erfolgte aktive Einbringung der eigenen Arbeitskraft wird oftmals mit Sonderentgelten vergütet. Demgegenüber steht bei freiberuflichen Sozietäten das geistige Kapital und die gleichermaßen erbrachte Arbeitsleistung auf gemeinsame Rechnung als Regelfall im Vordergrund.
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