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  • 01.10.2006 | Steuerplanung

    Gewerbesteuerliche Risiken bei der Anstellung von Fachpersonal in der Arztpraxis

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Seit Kurzem überprüft die Finanzverwaltung, ob Ärzte bzw. medizinische Versorgungszentren (MVZ) durch Anstellung von Ärzten gewerbesteuerpflichtig werden. Wie auch bei anderen Berufsgruppen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann es bei der Anstellung von qualifizierten Berufsträgern auf Grund der Abfärbevorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG durchaus zu einer Gewerblichkeit der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit kommen. Denn die Tätigkeit einer Personengesellschaft gilt insgesamt als gewerblich, sobald sie „auch“ gewerblich tätig ist. Im folgenden Beitrag werden Varianten und Handlungsperspektiven aufgezeigt, wie eine Gewerbesteuerpflicht bei einer Arztpraxis sowie einem MVZ umgangen werden kann. 

    1. Gewerbesteuerliche Belastung

    Die GewSt wirkt sich nach § 35 EStG bei der Ermittlung der Einkommensteuerbelastung zweifach aus: Zum einen ist sie Betriebsausgabe, sodass die Bemessungsgrundlage der ESt und die der GewSt selbst gemindert wird. Zum anderen ermäßigt sich die ESt um das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages. Die Regelung führt bei einem Hebesatz von 341 v.H. bei einem Einkommensteuersatz (einschließlich SolZ) von 42 v.H. zu einer fast vollständigen Neutralisierung der GewSt. Erst bei höheren Hebesätzen ist es vorteilhaft, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu erzielen. 

     

    Beachte: Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ oder nahe null, scheidet eine Anrechnung von GewSt oftmals aus. Eine Gewerbesteueranrechnung ist bis maximal zu einer ESt von 0 EUR möglich. Eine weiter gehende Erstattung – wie bei der Anrechnung von Kapitalertragsteuer – erfolgt nicht. 

    2. Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit

    Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG steht die Beschäftigung von Mitarbeitern, auch wenn diese fachlich vorgebildet sind, der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit nicht entgegen, solange der Berufsträger noch auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt. An Letztere sind – abhängig von der Art des freien Berufs – verschieden hohe Anforderungen zu stellen. In jedem Fall aber darf sich die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Berufsträgers nicht nur auf einen Teil der Berufstätigkeit beschränken, sondern muss sich auf die Gesamttätigkeit seiner Berufspraxis erstrecken. Auf Grund seiner eigenen Tätigkeit muss er dazu in der Lage sein, die fachliche Verantwortung zu tragen, um nicht die Grenze zum Gewerbebetrieb zu überschreiten (BFH 2.12.80, BStBl II 81, 170).