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  • 03.01.2008 | Steuerplanung

    In welchen Fällen sich für Freiberufler die Thesaurierungsbegünstigung lohnt

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 können nach § 34a EStG Einzel- und Mitunternehmer Gewinneinkünfte in vergleichbarer Höhe tariflich belasten wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll der Anteil seines laufenden Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den er im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, statt mit dem persönlichen progressiven Steuersatz nur mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 v.H. zzgl. SolZ besteuert werden. Für diese Vergünstigung müssen Steuerpflichtige ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Die Thesaurierungsbegünstigung ist nicht anwendbar, wenn der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung oder nach §§ 5aund 13a EStG pauschaliert ermittelt wird. Insoweit wird vielfach für Überschussrechner empfohlen, zur Bilanzierung überzugehen, um die Privilegierung in Anspruch nehmen zu können. Nachfolgend wird dargestellt, in welchen Fällen dies für Freiberufler sinnvoll sein kann.  

    1. Überblick über die Neuregelung

    Bilanzierende Einzel- und Mitunternehmer können in bestimmten Fällen gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 EStG den laufenden – nicht anderweitig begünstigten – Gewinn mit einem Steuersatz von insgesamt 28,25 v.H. (zzgl. SolZ = 29,80 v.H.) besteuern lassen. Zur Vermeidung von Doppelbegünstigungen gibt es Einschränkungen bei der Veräußerung von Anteilen bei doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaften. Die Vergünstigung ist betriebs- und personenbezogen ausgestaltet. Damit ist ein Antrag auf die Begünstigung für jeden Betrieb oder für jeden Mitunternehmeranteil gesondert zu stellen (§ 34a Abs. 1 S. 2 EStG). Für die Ausübung des Wahlrechts ist allerdings keine besondere Form vorgeschrieben. 

     

    Wird der begünstigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren entnommen, ist der Entnahmebetrag mit 25 v.H. (zzgl. Solidaritätszuschlag) nachzuversteuern (§ 34a Abs. 4 S. 2 EStG). Hierbei ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung (Thesaurierungs- und Nachbelastung) von 48,4 v.H., während die Steuerbelastung bei einer unmittelbaren Belastung im Spitzensteuersatz nur ca. 47,47 v.H. (45 v.H. zzgl. 5,5 v.H. SolZ) beträgt. Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Antrag auf Thesaurierungsbegünstigung bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise zurückgenommen werden.  

     

    Hinweis: Die Gesamtbelastung von ca. 48 v.H. verdeutlicht, dass die Thesaurierungsbegünstigung nur sinnvoll ist, wenn die Gewinne langfristig im Unternehmen verbleiben und die späteren Entnahmen die laufenden Gewinne nicht übersteigen. Nur in diesem Fall kann der durch § 34a EStG erzielbare Zinsvorteil die spätere höhere Steuerbelastung kompensieren. 

    2. Voraussetzungen der Tarifbegünstigung