28.10.2008 | Thesaurierungsbegünstigung
Das neue Anwendungsschreiben
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
§ 34a EStG führt für bilanzierende Einzel- und Mitunternehmer ab dem VZ 2008 dazu, dass Gewinneinkünfte tariflich etwa wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft (ca. 29,8 v.H.) belastet werden. Das BMF (11.8.08, IV C 6 - S 2290 a/07/10001, Abruf-Nr. 083020) hat hierzu ein Anwendungsschreiben erlassen. Nachfolgend werden die wichtigsten Gesichtspunkte des Schreibens aufgegriffen und Fallstricke sowie Gestaltungen aufgezeigt.
1. Voraussetzungen der Tarifbegünstigung
§ 34a EStG begünstigt nicht entnommene Gewinne für Personenunternehmen. Soweit Körperschaften an Mitunternehmerschaften beteiligt sind, entfällt die Begünstigung. § 34a EStG setzt voraus:
- laufende, nicht nach den §§ 16 Abs. 4, 34 oder 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG begünstigte steuerpflichtige Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb (ohne § 17 EStG) oder selbstständiger Arbeit,
- Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 S. 1 oder § 5 EStG (keine Begünstigung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG),
- keine Entnahme dieser Gewinne,
- bei Mitunternehmerschaften einen Gewinnanteil von mehr als 10 v.H. oder mehr als 10.000 EUR,
- Antrag (für jedes Jahr neu, keine Bindungswirkung für Folgejahre).
Die Vergünstigung ist betriebs- und personenbezogen ausgestaltet. Bei Mitunternehmerschaften muss der Antrag für jeden Betrieb und jeden Steuerpflichtigen gesondert gestellt werden.
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