01.01.2007 | Steuerplanung
Konfliktstoff beim häuslichen Arbeitszimmer
Seit dem 1.1.07 ist ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgeschlossen, sofern es nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. In diesem Beitrag werden die praktischen Auswirkungen der Gesetzesänderung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG für Freiberufler dargestellt, die bislang ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und als Betriebsvermögen behandelt hatten. Insbesondere wird erläutert, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um einen möglichen späteren Entnahmegewinn zu vermeiden bzw. gering zu halten.
1. Bisherige und neue Regelung
Bis zum 31.12.06 durften die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Dagegen waren die Aufwendungen, wenn diese Voraussetzung nicht vorlag, nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige sein Arbeitszimmer mehr als 50 v.H.der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nutzte oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Beispiel: Häusliches Arbeitszimmer |
Prof. Paul Pfiffig betreibt neben seiner Professorentätigkeit selbstständig von seinem Privathaus (200 qm Wohnfläche) aus ein „Ingenieurbüro“ und erarbeitet in seinem Büro (25 qm) komplexe Problemlösungen. Von seinem Arbeitszimmer aus arbeitet er für sein Büro ca. 45 Stunden in der Woche. Während er als Professor ein Gehalt von ca. 50.000 EUR bezieht, erwirtschaftet er über sein Ingenieurbüro einen Gewinn von ca. 80.000 EUR. Der gemeine Wert des Arbeitszimmers einschließlich Grund und Boden beträgt 20.000 EUR. Von seinem Berater möchte er nunmehr wissen, welche steuerlichen Folgen die Gesetzesänderung zum häuslichen Arbeitszimmer für ihn ab dem 1.1.07 hat? |
Das häusliche Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient. Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer war auch schon bisher ausgeschlossen, wenn der Raum nicht – so gut wie ausschließlich – für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wurde. Wurde das Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte genutzt, war die Abzugsfähigkeit jeweils getrennt zu prüfen. Die Aufwendungen waren dann entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen.
1.1 Betriebsvermögen
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