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  • · Fachbeitrag · Musterfall

    Steuerrisiken bei Überlassung häuslicher Räume zur eigenbetrieblichen Nutzung

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften nutzen nicht selten häusliche Räume auch für betriebliche Belange (z. B. als Aktenlager oder als Arbeitszimmer). Es stellt sich die Frage, ob der häusliche Raum zum Betriebsvermögen zu zählen ist ‒ mit der unschönen Folge, dass die stillen Reserven unmittelbar steuerverhaftet wären. Bei Überlassung an eine Kapitalgesellschaft droht darüber hinaus die Gefahr einer ungewollten Betriebsaufspaltung und die Anteile der Kapitalgesellschaft werden Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Der Beitrag erörtert die Risiken solcher Gestaltung. |

     

    • Beispielssachverhalt und Lösungshinweis

    Überlassung an eine Personengesellschaft: A ist alleiniger Kommanditist einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG. Er überlässt der Gesellschaft einen zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Raum. Hier liegt Sonder-BV I vor (Tz. 2.1).

     

    Überlassung an eine Kapitalgesellschaft: B ist alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Er überlässt der Gesellschaft einen zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Raum. Hier könnte eine Betriebsaufspaltung vorliegen (Tz. 2.2).

     

    1. Betriebliche (Mit-)Nutzung häuslicher Räume

    Für die Zuordnung eigenbetrieblich genutzter häuslicher Räume zum Betriebsvermögen reicht ‒ bei unentgeltlicher Überlassung ‒ eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 %. Sollte der dem Betriebsvermögen zuzurechnende Raum entgeltlich überlassen werden, führt die private Mitnutzung zu einer Nutzungsentnahme.