01.09.2006 | Steuerplanung
Praxisbeispiele zur Vorsteuerkorrekturbei einer freiberuflichen Tätigkeit
Bei einer unternehmerischen Investition reduziert der Vorsteuerabzug das Finanzierungsvolumen um bis zu 16 v.H. – ab dem 1.1.07 sind es sogar 19 v.H. Nach § 15a UStG fordert der Fiskus die Vorsteuer wieder zeitanteilig zurück, sofern beim Investitionsgegenstand in der Folgezeit eine vorsteuerschädliche Nutzung vorliegt. Diese Vorschrift wurde durch das EURLUmsG vom 9.12.04 neu strukturiert und in ihrem Anwendungsbereich deutlich erweitert. Das BMF (6.12.05, BStBl I 05, 1068) hat nunmehr seine Sichtweise zu Einzelfragen dieser Vorschrift dargelegt. Der folgende Beitrag beleuchtet die Neuerungen im Kontext zur freiberuflichen Tätigkeit.
1. Vorsteuerkorrekturen
Nach Auffassung des BFH (22.2.01, BStBl II 03, 426) steht dem investierenden Unternehmer der Vorsteuerabzug nach seiner im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorherrschenden Verwendungsabsicht auch dann zu, wenn sich diese Absicht später ändert. Die Vorsteuer besitzt damit einen „Sofortabzugscharakter“. Insofern kann eine Korrektur des Vorsteuerabzugs nur noch mittels § 15a UStG erfolgen.
1.1 Anzahlungen
Laut BMF (a.a.O., Rn. 1) ist der „Sofortabzugs-Grundsatz“ auch auf bereits getätigte Anzahlungen anwendbar.
Beispiel: Änderung der Verwendungsabsicht |
Rechtsanwalt R lässt seit Mitte 2005 von B für 500.000 EUR zzgl. 80.000 EUR USt ein neues Bürogebäude für sein Unternehmen errichten. Aus den Abschlagsrechnungen des B hat R in der Bauphase den ungekürzten Vorsteuerabzug geltend gemacht. Im September 2005 wird R bei einem Unfall derart schwer verletzt, dass er seinen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Zwar findet er für seine Anwaltskanzlei zeitnah einen Kaufinteressenten, jedoch hat dieser an dem im Rohbau befindlichen Gebäude kein Interesse. Erst im Dezember 2005 vereinbart R mit der ärztlichen Gemeinschaftspraxis G, dass diese das Gebäude nach der voraussichtlichen Fertigstellung im Frühjahr 2006 langfristig für ihre unternehmerischen Zwecke anmieten wird. Kann das FA die von R geltend gemachte Vorsteuer zurückfordern? |
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