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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifikation

    Telefoninterviewer sind Arbeitnehmer

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Telefoninterviewer, die für ein Meinungsforschungsinstitut tätig werden, sind steuerrechtlich als Arbeitnehmer und nicht als Selbstständige anzusehen. Das Institut hat deshalb als Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Andernfalls kann es für die Lohnsteuer in Haftung genommen werden (FG Köln 14.3.12, 2 K 476/06).

    Sachverhalt

    Das FG beurteilte die Interviewtätigkeit damit anders als Arbeits- und Sozialgerichte, die in der Vergangenheit die Tätigkeit häufig als selbstständig ansahen. Geklagt hatte ein Meinungsforschungsinstitut, das Telefoninterviewer auf freiberuflicher Basis beschäftigt hatte. Den Interviewern stand ein Telefonarbeitsplatz im Institut zur Verfügung. Ihr Honorar wurde im Wesentlichen danach kalkuliert, wie viele Interviews durchschnittlich je Stunde durchgeführt wurden, und nach der Anzahl erfolgreich abgeschlossener Interviews bemessen. Von den gezahlten Honoraren wurden weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuern einbehalten. Das Finanzamt nahm das Institut für Lohnsteuer i.H. von über 0,5 Mio. EUR in Haftung.

     

    Anmerkungen

    Den Telefoninterviewern fehlte es für eine selbstständige Tätigkeit sowohl an Unternehmerrisiko als auch an Unternehmerinitiative. Das FG reduzierte aber die Haftungssumme auf rund ein Fünftel des vom Finanzamt angesetzten Steuerhaftungsbetrags. Da die Interviewtätigkeit typischerweise vielfach von Personen ohne weitere Einkünfte (z.B. Studenten) als Aushilfs- bzw. Nebentätigkeit ausgeübt werde, nahm der Senat an, dass bei einem erheblichen Teil der Arbeitnehmer gar keine Einkommensteuer angefallen wäre.