01.09.2007 | Steuerplanung
Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten bei Einstellung der ärztlichen Tätigkeit
Die Veräußerung der Praxis bzw. des ganzen Praxisanteils kann unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven unter den Voraussetzungen der §§ 16, 34 EStG begünstigt versteuert werden. Damit der Veräußerer aber auch tatsächlich in den Genuss der Steuervorteile gelangt, hat er eine Reihe von Kriterien zu erfüllen, die über den Wortlaut der §§ 16, 34 EStG hinausgehen. Dieser Beitrag stellt die Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit nach einer Praxisveräußerung dar.
1. Ausgangslage
Von den beiden Steuerbegünstigungen des § 34 EStG ist für die Beratungs-praxis in der Regel der „halbe“ Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG von Bedeutung. So beträgt nach § 34 Abs. 3 S. 2 EStG der ermäßigte Steuersatz 56 v.H. des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 15 v.H. Für die Begünstigung der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 16 EStG – wie auch für den Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG – muss der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sein (§ 34 Abs. 3 S. 1 EStG).
Beachte: Voraussetzung für die Begünstigung ist auch, dass der Veräußerer die mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit aufgibt (H 16 Abs. 1 EStR „Aufgabe der bisherigen Tätigkeit“).
2. Grundsätze zur Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit
Für die Steuerbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG muss der Arzt seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen (vgl. BFH 14.3.75, BStBl II, 661). Begründet wird dies in der Rechtsprechung und von der Finanzverwaltung damit, dass für die Steuerbegünstigung tatsächlich auch die für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit wesentlichen Betriebsgrundlagen – insbesondere auch der Patientenstamm und der Praxiswert – entgeltlich auf einen anderen übertragen werden müssen. Dies trifft dann nicht zu, wenn der bisherige Praxisinhaber weiterhin zeitnah im bisherigen örtlichen Wirkungskreis tätig wird und die Einstellung der Tätigkeit auch nach außen hin nicht in Erscheinung tritt.
2.1 Ausscheiden eines Gesellschafters
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