01.11.2007 | Steuerrechtliche Vermögensgestaltung
Wann Freiberufler bei Steuerstundungsmodellen ihre Verluste nicht mehr sofort verrechnen dürfen
Neuinvestitionen werden zum Teil über die Steuerersparnis finanziert, indem die negativen Einkünfte mit Gewinnen aus der selbstständigen Tätigkeit verrechenbar sind. Dieses Kalkül gelingt aber seit der Einführung des § 15b EStG meist nicht mehr, wenn sich Freiberufler an einem geschlossenen Fonds beteiligen, eine Immobilie vom Bauträger erwerben oder die Einmalzahlung in eine Versicherung fremd finanzieren. In diesem Beitrag werden die besonderen Aspekte von Stundungsmodellen sowie der hierzu ergangene Anwendungserlass vorgestellt.
1. Auswirkungen des § 15b EStG
Die Vorschrift wurde über das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (22.12.05, BGBl I 05, 3683) eingeführt und gilt generell bei allen Einkunftsarten mit Ausnahme des § 19 EStG und nicht bei Kapitalgesellschaften. Wer ab dem 11.11.05 einem geschlossenen Fonds beigetreten, ein Haus erworben oder eine Police unterschrieben hat, muss sich mit den Auswirkungen des § 15b EStG auseinandersetzen, der über das Jahressteuergesetz 2007 rückwirkend auch bei den Kapitaleinkünften gilt. Nach § 20 Abs. 2b EStG kommt es nicht nur bei hohen Anfangsverlusten zu einem Steuerstundungsmodell, sondern bereits bei Aufwendungen im Vorgriff auf die 2009 kommende Abgeltungsteuer.
Beachte: In allen betroffenen Fällen können negative Einnahmen nicht mehr mit anderen Einkünften, sondern nur noch mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Anders als bei der Vorgängervorschrift § 2b EStG ist noch nicht einmal ein Ausgleich zwischen gleich gelagerten Modellen wie etwa zwei Medienfonds möglich.
Beispiel: Steuerstundung |
Ein Arzt zeichnet 2007 einen Solarenergiefonds, der ihm bis 2014 Verluste von insgesamt 15.000 EUR zuweist. Ab 2015 gibt es jährlich Gewinne von je 4.000 EUR. Steuern fallen erstmals nach der vollständigen Verlustverrechnung in 2018 auf 1.000 EUR Einkünfte an. |
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