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  • 01.02.2007 | Strafverfahren

    Zur Durchsuchung in einer Arztpraxis

    von RA Frank K. Peter FAStrafrecht FAFamilienrecht und RA Judith Krämer, beide Worms

    Nach Auskunft der Hessischen Generalstaatsanwaltschaft wird gegen jeden vierten niedergelassenen Arzt in Hessen durch die Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges ermittelt. So sollen seit 2003 etwa 2.400 Verfahren eingeleitet worden sein. Neben etwaigen strafrechtlichen Sanktionen können die Auswirkungen eingeleiteter Honorarregressverfahren, die Entziehung der Kassenzulassung oder der Widerruf der Approbation für den Arzt existenzbedrohend sein. Damit ist die Kenntnis zumindest der rechtlichen Grundlagen einer Durchsuchung auch ins Interesse der Ärzteschaft gerückt. Dieser Beitrag stellt die Rechtsgrundlagen einer Durchsuchung dar und zeigt Verhaltensmaßregeln auf. 

    1. Zweck der Durchsuchung

    Die Durchsuchung dient der Auffindung von Gegenständen, die der Beschlagnahme unterliegen, sowie der Ergreifung des Beschuldigten. Zulässig ist sie sowohl beim Verdächtigen (§ 102 StPO) als auch beim Dritten (§ 103 StPO), wobei eine Durchsuchung bei Letzterem nur innerhalb engerer Grenzen zulässig ist. Eine Durchsuchung in einer Arztpraxis erfolgt üblicherweise, weil der Arzt Verdächtiger einer Straftat ist. Die häufigsten Vorwürfe gegenüber Ärzten sind entweder Abrechnungsbetrug, fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung.  

     

    Hinweis: Bei der Durchsuchung wird vorzugsweise die Beschlagnahme von Krankenblättern, Krankengeschichten, Krankenunterlagen, ärztlichen Karteikarten, Terminkalendern und Abrechnungsunterlagen angestrebt. Bei der Beschlagnahme von EDV-Anlagen darf nur der Teil der Anlage beschlagnahmt werden, der als Beweismittel geeignet ist. So unterliegen die Peripheriegeräte aufgrund der fehlenden Eigenschaft als Beweismittel nicht der Beschlagnahme (LG Mainz 5.4.01, wistra 01, 318 f.).  

    2. Durchsuchungsanordnung

    Eine Durchsuchung ist grundsätzlich nach § 105 StPO vom Richter anzuordnen, der einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt. Der Betroffene muss vor dem Erlass des Beschlusses nicht angehört werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Durchsuchung jedoch auch vom Staatsanwalt oder von deren Ermittlungspersonen geändert werden. In der Praxis wird eine Durchsuchung aufgrund von Gefahr im Verzuge häufig schnell und zu Unrecht angeordnet. Denn Gefahr im Verzuge liegt ausschließlich vor, wenn eine richterliche Anordnung der Durchsuchung nicht zu erreichen ist, ohne dass der Zweck gefährdet würde. Dieser Begriff ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (20.2.01, NJW 01, 1121) eng auszulegen, da es sich hier um eine Ausnahme vom Richtervorbehalt handelt. So liegt keine Gefahr im Verzuge vor, wenn ausreichend Zeit für die richterliche Anordnung bleibt oder kein richterlicher Bereitschaftsdienst besteht, obwohl in dem Bezirk, in dem die Durchsuchung stattfinden soll, hierfür aufgrund wiederholter Erfordernis eines Bereitschaftsdienstes ein solcher hätte eingerichtet werden müssen. 

     

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