22.03.2011 | Überentnahmen
Beschränkung des Schuldzinsenabzugs
von StB Christoph Wenhardt, Brühl
Der BFH (17.8.10, VIII R 42/07, BStBl II 10, 1041) hat unlängst entschieden, dass eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen wegen Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG auch dann vorzunehmen ist, wenn im Veranlagungszeitraum keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo durch Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt. Das Urteil soll zum Anlass genommen werden, um die Gefahren des § 4 Abs. 4a EStG zu beleuchten.
1. Ermittlung der Überentnahme
§ 4 Abs. 4a EStG beschränkt den Abzug von betrieblichen Schuldzinsen bei Überentnahmen. Der Gesetzgeber will verhindern, dass private Darlehen des Steuerpflichtigen in den betrieblichen Bereich verlagert werden, um die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben abziehen zu können (vgl. Marfels in: Einführung in das Einkommensteuerrecht, 3. Aufl. 09, S. 32). Die Zuordnung der Schuldzinsen zur betrieblichen oder privaten Sphäre hängt von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab. Gehören die Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen, ist zu prüfen, ob der Abzug wegen Überentnahmen einzuschränken ist.
Praxishinweis |
Wird Anlagevermögen (z.B. ein freiberuflich genutztes Gebäude) mit Darlehen angeschafft bzw. hergestellt, fallen die Zinsen dieser Darlehen nicht unter § 4 Abs. 4a EStG, Schuldzinsen für darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwand hingegen schon (vgl. Heinicke in Schmidt, § 4 Rz. 533). |
1.1 Vorliegen einer Überentnahme
Eine Überentnahme liegt gemäß § 4 Abs. 4a S. 2 EStG vor, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen. Dabei sind
- Entnahmen: Geld-, Sach- und Nutzungsentnahmen,
- Einlagen: Geld-, Sach- und Nutzungseinlagen,
- Gewinn: ermittelt unter Berücksichtigung außerbilanzieller Hinzurechnung (beispielsweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben oder steuerfreie Gewinne) und vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG.
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