23.09.2010 | Umsatzsteuer
Assistenztätigkeit für einen Kinder- und Jugendtherapeuten
Die Beteiligten stritten vor dem FG Hessen (19.10.09, 6 K 3138/06, Abruf-Nr. 102970) um die Umsatzsteuerpflicht von kunsttherapeutischen Assistenzleistungen für einen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten.
Sachverhalt
Die Klägerin war auf der Grundlage eines Vertrags über freie Mitarbeit stundenweise gegenüber Patienten der kinder- und jugendpsychotherapeutischen Praxis ihres Ehemanns tätig. Gemäß der vom Praxisinhaber zur Vorlage beim Finanzamt erstellten Arbeitsplatzbeschreibung wurde sie ausschließlich auf dessen Aufforderung und unter dessen Aufsicht assistierend tätig. Sie sollte den behandelnden Arzt unterstützen und entlasten, ist jedoch hinsichtlich ihrer Zeiteinteilung und der Vergabe von Terminen frei. Ihre Leistungen stellte sie ohne Ausweis von Umsatzsteuer dem Arzt in Rechnung. Der rechnete anschließend gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Die Betriebsprüfung kam jedoch zu dem Schluss, dass die von der Klägerin in den Streitjahren erbrachten „kunsttherapeutischen“ Leistungen umsatzsteuerpflichtig seien.
Anmerkungen
Das FG ließ es dahinstehen, ob die Leistung der Klägerin als arztähnlich unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG i.d.F. der Streitjahre fällt. Denn die Art der Einbindung der Klägerin in den Praxisbetrieb und die Besonderheiten hinsichtlich der Leistungen führten das FG dazu, die Klägerin nicht als selbstständig tätige Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG anzusehen. Von besonderem Gewicht war, dass die Tätigkeit der Klägerin durch den behandelnden Arzt umfassend überwacht wurde. In fachlicher (d.h. in ärztlicher bzw. psychotherapeutischer) Hinsicht stand der Klägerin bei den durchgeführten Testverfahren kein Gestaltungsspielraum zu, da der Arzt den Test vorgab und für die Auswertung der Ergebnisse (d.h. für die Deutung der Bilder und Zeichnungen sowie für das Ergreifen weiterer ärztlicher Maßnahmen) zuständig war. Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin in entsprechender Weise überwacht wurde, nicht zuletzt, um die Abrechenbarkeit der erbrachten Leistungen gegenüber den Trägern der Krankenversicherung zu gewährleisten. Da die Klägerin nach außen (d.h. gegenüber den Krankenkassen) selbst nicht als Leistungserbringerin auftreten und abrechnen konnte, war eine entsprechend intensive Zusammenarbeit mit dem Arzt erforderlich.
Wichtige Rechtsprechung und Literatur
- Audio-Physio-Phonologe - BFH 28.8.03, IV R 69/00, BStBl II 04, 954
- Ernährungsberatung - BFH 7.7.05, V R 23/04, BStBl II 05, 904
- Fußreflexzonenmassage - FG Baden-Württemberg 17.7.07, 1 K 490/04, EFG 07, 1910; BFH 12.8.04, V R 18/02, BStBl II 05, 227
- Heileurhythmist - BFH 11.11.04, V R 34/02, BStBl II 05, 316
- Hippotherapie - BFH 30.1.08, XI R 53/06, BStBl II 08, 647
- Musiktherapeut - FG München 10.12.08, 14 K 3387/05
- Psychotherapeut (nicht zugelassen) - FG Niedersachsen 20.4.09, 16 K 113/08
- Sporttherapeut - BFH 25.11.04, V R 44/02, BStBl II 05, 190
- Befreiungsvoraussetzungen: Befähigungsnachweis und therapeutisches Ziel (Serafini PFB 10, 172)
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