· Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung
Der Befähigungsnachweis oder wann ist ein Heilberufler einem Katalogberuf vergleichbar?
von StB Catrin Stockhausen, Korbach
| Damit eine nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerbefreite Heilbehandlung vorliegt, muss die Heilbehandlung ein medizinisch-therapeutisches Ziel haben und der ausführende Unternehmer entsprechend befähigt sein. Die Befähigung wird unterstellt, wenn der Unternehmer einen der in § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG bezeichneten Katalogberufe ausübt oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit nachgeht. Doch wann kann von einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit die Rede sein? |
1. Was ist ein Katalogberuf i. S. von § 4 Nr. 14 Buchst a UStG?
Gemeinsam ist den Katalogberufen die explizite Erwähnung im Umsatzsteuergesetz und dass Ausbildung und Berufsausübung staatlich reglementiert sind. Katalogberufe i. S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG sind:
- Ärzte: Zur Ausübung der Heilkunde als Arzt gehören Maßnahmen, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen sowie Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege. Grundlegende Vorschriften zu Zulassung und Ausbildung sind die Bundesärzteordnung (BÄO) und die Ärzte-Approbationsordnung (ÄApprO 2002).
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