22.03.2011 | Umsatzsteuer
Berufsbetreuer unterliegt Regelsteuersatz
Betreuungsleistungen einer selbstständig tätigen Berufsbetreuerin sind weder nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht noch nach dem Gemeinschaftsrecht von der Umsatzsteuer befreit (FG Düsseldorf 26.11.10, 1 K 1914/10 U). |
Anmerkung
Die für Vereinsbetreuer in Betracht kommende Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG ist für Berufsbetreuer nicht einschlägig. Sie erfasst nur die Leistungen der in § 23 UStDV aufgeführten, amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind.
Auch Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sind nicht anwendbar. Die erbrachten Betreuungsleistungen waren zwar unstreitig Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit i.S. dieser Vorschrift verbunden waren. Berufsbetreuer sind aber keine in Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter.