· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Keine Umsatzsteuerfreiheit für Berufsbetreuer
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Für die unter Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) stehenden Personen bestellt das Vormundschafts- bzw. Betreuungsgericht einen Vereinsbetreuer oder Berufsbetreuer. Während Betreuungsleistungen gemeinnütziger Anbieter umsatzsteuerfrei sind, hält das FG Münster (16.6.11, 5 K 3437/10 U) vergleichbare Leistungen der selbstständig tätigen Berufsbetreuer weder nach nationalem Umsatzsteuerrecht, noch nach EU-Recht für umsatzsteuerfrei. |
Sachverhalt
Der Kläger war in den Streitjahren 2005 bis 2007 als selbstständiger Berufsbetreuer tätig. Seine Leistungen wurden weit überwiegend aus öffentlichen Kassen vergütet. Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis stellte er nicht aus, unterwarf die Umsätze jedoch der Umsatzsteuer. Im April 2010 stellte er den Antrag, die Umsätze seit dem 1.7.05 nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei zu belassen, da der deutsche Gesetzgeber in § 4 Nr. 18 UStG die EU-Vorgaben zur Steuerfreistellung von Sozialfürsorgeleistungen nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt habe.
Anmerkungen
Der Kläger hatte folgendermaßen versucht, das FG zu überzeugen:
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