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  • 22.06.2011 | Umsatzsteuer

    Berufsfortbildungsseminare eines Dozenten sind nicht umsatzsteuerfrei

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Für die Umsätze der mit Aus- oder Fortbildung befassten schulischen Einrichtungen sowie der an diesen Einrichtungen selbstständig tätigen Dozenten sehen das deutsche Umsatzsteuerrecht (§ 4 Nr. 21 UStG) sowie das Gemeinschaftsrecht (Art 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j der 6. EG-RL) unter unterschiedlichen Voraussetzungen Steuerbefreiungen vor. Diese Steuerfreiheit hat das FG Niedersachsen für sozialrechtliche Seminare eines Dozenten jedoch verneint (FG Niedersachsen 3.6.10, 5 K 78/09, rkr.).

     

    Sachverhalt

    Unternehmer U, von Beruf Sozialrechtler, erzielte Erlöse aus Beratungsleistungen sowie aus Seminarvorträgen. Dabei führte er für als Träger der freien Jugendhilfe anerkannte gemeinnützige Einrichtungen sowie für Verbände Beratungen und Fachseminare zu sozialrechtlichen Fragen durch. Während er seine Honorare für umsatzsteuerfrei hielt, setzte das FA im Schätzungswege Umsatzsteuer fest. Nach erfolglosem Einspruch bestätigte auch das FG, dass für die Umsätze weder nach deutschem, noch nach Gemeinschaftsrecht eine Steuerbefreiung in Betracht komme.  

     

    Anmerkungen

    Das Gericht prüfte alle für Bildungsdienstleistungen in Betracht kommenden deutschen wie gemeinschaftsrechtlichen Befreiungsnormen:  

     

    • § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG begünstige die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen. Eine entsprechende Begünstigung habe U jedoch weder beantragt noch habe er eine Landesbehördenbescheinigung vorgelegt.

     

    • § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG befreie die Leistungen der an begünstigten Schulen oder Hochschulen tätigen selbstständigen Lehrer. Auch insofern sei jedoch weder substanziiert vorgetragen, noch nach Aktenlage ersichtlich, dass U an einer begünstigten Schule oder Hochschule unterrichtet habe.