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  • 01.03.2006 | Umsatzsteuer

    Besonderheiten bei der Bürogemeinschaft

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Häufig versuchen Freiberufler durch gemeinsame Nutzung bislang nur beschränkt ausgelasteter Kostenfaktoren mit Angehörigen gleicher oder ähnlicher Berufsgruppen Synergieeffekte zu erzielen. So bilden Rechtsanwälte oder Steuerberater zur gemeinsamen Nutzung von Räumen oder Personal Bürogemeinschaften, während im heilberuflichen Bereich tätige Freiberufler in einer Praxis- oder Apparategemeinschaft gemeinsame Investitionen tätigen. Während diese Gemeinschaften ertragsteuerlich regelmäßig „Kostentragungsgemeinschaften“ bleiben, sind aus umsatzsteuerlicher Sicht bereits in der Planungs- und Gründungsphase einige Grundsätze zu beachten, um unnötige Besteuerungslasten zu vermeiden.  

    1. Gemeinschafter mit umsatzsteuerpflichtiger Betätigung

    1.1. Gemeinschaft „mit“ Unternehmereigenschaft

    Schließen sich Angehörige umsatzsteuerpflichtig tätiger Berufe zu einer Gemeinschaft zusammen, so gewährleistet der Vorsteuerabzug regelmäßig eine Kostenneutralität der USt der gemeinschaftlichen Leistungen: 

     

    Beispiel 1

    Steuerberater S und Rechtsanwalt R gründen in 01/06 als Bürogemeinschaft die S & R-GbR. Diese mietet für 2.000 EUR zzgl. 320 EUR USt pro Monat eine Büroetage an, schließt mit einer Büro- und Sekretariatskraft einen Arbeitsvertrag ab und least die zur gemeinsamen Nutzung vorgesehene Büroausstattung. Alle Ressourcen – Räumlichkeiten, Arbeitsleistung und Ausstattung – werden von den weiterhin als Einzelunternehmern tätigen S und R genutzt. Hierfür haben S und R ausweislich des Gesellschaftsvertrags der GbR jährlich ein (kostendeckendes) Entgelt von 25.000 EUR zu zahlen. 

     

    Die Tätigkeit der S&R-GbR ist als unternehmerische Betätigung zu werten, da sie Leistungen gegen Entgelt erbringt. Die Unternehmereigenschaft der GbR ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie nur gegenüber ihren Gesellschaftern tätig wird oder ein lediglich kostendeckendes Entgelt erhält. Die von der GbR vereinnahmten Leistungsentgelte sind daher der USt zu unterwerfen – dies gilt auch hinsichtlich der weiterbelasteten Arbeitsleistung der Angestellten (A. 1 Abs. 6 UStR 2005). Aus den von ihr bezogenen Leistungen steht der GbR der Vorsteuerabzug zu.