23.12.2009 | Umsatzsteuer
Ein Stadtführer ist kein Künstler
Auch wenn sich ein Stadtführer als mittelalterlicher Stadtwächter verkleidet und Erlebnisführungen anbietet, ist er noch kein Künstler. Daher ist auf die Einnahmen der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Der Kläger hatte den nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigten Satz von 7 % mit der Begründung begehrt, dass seine Einnahmen als Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler anzusehen seien. Das FG Niedersachsen forderte jedoch, dass dafür die Theatervorführung im Vordergrund stehen und jede andere Leistung von völlig untergeordneter Bedeutung sein müsse. In diesem Fall stünden jedoch Theatervorführung und Stadtführung gleichbedeutend nebeneinander (FG Niedersachsen 24.6.09, 5 K 232/08, Abruf-Nr. 093646).