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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Hochzeits- und Trauerredner gelten nicht als Künstler

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Leistungen von Hochzeits- und Trauerrednern unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn ihre Reden nicht die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen, um insoweit von einer künstlerischen Tätigkeit auszugehen. Da den Auftraggebern üblicherweise kein Recht an den Reden eingeräumt wird, scheidet auch eine Steuerbefreiung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG aus (FG Baden-Württemberg 24.11.21, 14 K 982/20). |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin meldete nach ihrem theologischen und philosophischen Studium eine selbstständige Tätigkeit als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern sowie von Begrüßungsfeiern für Neugeborene an. Sie verfasste auch Bücher über Trauerreden und die Trauersprache. In ihrer USt-Jahreserklärung für das Streitjahr 2017 erklärte sie unter anderem Umsätze aus Trauer- und Hochzeitsreden zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % im Wesentlichen mit der Begründung, ihre Reden seien kreativ ausgestaltete individuelle Botschaften. Sie gehe bei jedem Anlass nach persönlichen Gesprächen auf die Bedürfnisse und persönlichen Umstände ein. Sie erstelle Redemanuskripte auch mit eigenen Gedichten und Gedanken. Sie trage ihre Reden vor und passe diese ggf. situationsbedingt spontan an. Ihre Tätigkeit als „ausübende Künstlerin“ unterliege dem ermäßigten Steuersatz. Das FA besteuerte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 19 %. Seiner Ansicht nach werde historisch gesehen das Tätigkeitsbild eines Trauerredners von Elementen des Brauchtums und der Seelsorge und nicht von der Kunst bestimmt. Das FG Baden-Württemberg hat der Finanzverwaltung zugestimmt.

    2. Entscheidungsgründe

    2.1 Ermäßigungsgrund § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG

    Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Ausgehend von dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck, kulturelle Veranstaltungen nicht zu verteuern, können Umsätze eines Trauerredners allenfalls in besonderen Ausnahmefällen vom Anwendungsbereich der Norm umfasst sein. Jedenfalls dann, wenn der Wortbeitrag bei dem Begräbnis im Vordergrund steht, sind Trauerredner grundsätzlich nicht als Künstler anzusehen.