26.08.2011 | Umsatzsteuer
Ermäßigter Steuersatz auch für Tickethändler
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Auftritte von Künstlern werden ermäßigt besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG) oder sie sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 20 UStG). Dies gilt auch für Veranstalter, sodass Steuerermäßigung oder -befreiung bis zum Endkonsumenten wirken. Das BMF (10.6.11, IV D 2 -S 7238/10/10001, BStBl I 11, 583) hat nun den ermäßigten Steuersatz auch für den Ticket-Eigenhandel z.B. durch den Künstler geöffnet und den UStAE entsprechend ergänzt. |
Anmerkungen
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % hinsichtlich der Eintrittsberechtigung für Theater und Konzerte. Bislang war unklar, ob damit nur der Veranstalter als Herausgeber der Eintrittsberechtigung oder auch Ticket-Eigenhändler begünstigt sind, die Eintrittskarten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an- und verkaufen. Abschn. 12.5. Abs. 4 S. 3 UStAE bestimmt nun, dass der ermäßigte Steuersatz auch für die Umsätze von Ticket-Eigenhändlern gilt.
Die Verwaltungssichtweise überzeugt, denn § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG spricht nur allgemein von einer Eintrittsberechtigung, die begrifflich sowohl Herausgeber als auch Zwischenhändler durch ihren Kartenverkauf vermitteln. Bei der Ticketvermittlung bzw. diesbezüglichen „Leistungskommissionssachverhalten“ gelten abweichende Rechtsfolgen (vgl. OFD Frankfurt a.M. 8.10.08, S 7110 A - 2/86 - St 110, UR 09, 250; zur Ticketvermittlung vgl. Abschn. 12.5. Abs. 4 S. 4 UStAE).
Praxishinweis
Unklar bleibt, ob § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG auch für Ticket-Eigenhändlern gilt. Da diese Vorschrift aber nicht auf die Eintrittsberechtigung zielt, sondern explizit auf den Umsatz des Veranstalters, dürfte es beim lediglich ermäßigten Steuersatz für den Ticket-Eigenhändler bleiben. Verwirrung stiftet in diesem Zusammenhang allerdings Rz. 10 des Schreibens zu § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (BMF 5.3.10, IV D 2 - S 7210/07/10003, BStBl I 10, 259), die hinsichtlich des Ticketweiterverkaufs durch Hotels an ihre Gäste sowohl § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, als auch § 4 Nr. 20 UStG für denkbar hält.
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