23.12.2010 | Umsatzsteuer
Ist-Besteuerung bei Freiberuflern im Umbruch?
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Bilanzierende Freiberufler kommen - unabhängig von der Rechtsform - generell nicht für die Ist-Besteuerung (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG) in Betracht (BFH 22.7.10, V R 4/09). Das belastet gerade bei freiwillig bilanzierenden Freiberuflern die Liquidität, wenn die Umsatzsteuer vor Vereinnahmung des Entgelts abgeführt werden muss. |
Sachverhalt und Anmerkungen
Eine Steuerberatungs-GmbH, deren Umsätze die Grenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG überschritten, reklamierte gleichwohl die Ist-Besteuerung. FA und FG hatten dies wegen der bisherigen Rechtsprechung abgelehnt. Nach Ansicht des BFH scheiterte die Ist-Besteuerung für die Steuerberatungs-GmbH bereits an der Buchführungspflicht der Umsätze kraft Rechtsform. Dies verstoße nicht gegen die europarechtliche Rechtsformneutralität oder gegen Art. 9 oder 12 GG (in der Literatur kontrovers diskutiert), da sich der Freiberufler freiwillig und in Kenntnis der Besteuerungsfolgen für die GmbH entschieden habe, da mit § 17 UStG ein Korrektiv existiere, das spätere Minderentgelte oder Uneinbringlichkeiten ausgleiche.
Praxishinweis
Und der BFH ging noch einen Schritt weiter: Freiberufler, die den Gewinn durch Buchführung/Bilanzierung ermitteln, kommen generell nicht für eine Ist-Besteuerung in Betracht. Diese - für die Urteilsentscheidung überhaupt nicht erforderliche - BFH-Aussage ist der eigentliche Paukenschlag. Denn sie widerspricht der gängigen Veranlagungspraxis.
Der BFH begründet diese Einschränkung, die sich aus dem Wortlaut von § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht ergibt, historisch. Mit § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG habe der Gesetzgeber 1977 die nicht-buchführungspflichtigen Freiberufler von der Verpflichtung freistellen wollen, nur für die (Soll-)Umsatzbesteuerung Bücher führen zu müssen. Dieser Freistellungsgedanke greife jedoch nicht mehr, wenn der Freiberufler aus außersteuerlichen Gründen bzw. freiwillig Bücher führe. Sollte sich die Finanzverwaltung dem (mit Übergangsregelung) anschließen, so wäre dies für zahlreiche freiwillig bilanzierende Freiberufler(-Sozietäten) mit gravierenden Liquiditätsnachteilen verbunden.
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