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  • 25.07.2011 | Umsatzsteuer

    Ist die konsiliarärztliche Tätigkeit umsatzsteuerfrei?

    von StB Dipl.-Bw. Thomas Ketteler-Eising, Köln

    Bei der konsiliarärztlichen Tätigkeit geht es um die unterstützende Begleitung der Behandlung von Krankenhaus-Patienten durch selbstständige Ärzte. Die Umsatzsteuerbefreiung dieser Tätigkeit ist eine der vielen offenen Fragen in Bezug auf die Umsatzsteuerbefreiung von ärztlichen Heilbehandlungsleistungen (Wendland, PFB 11, 126). Ziel dieses Beitrags ist es, dem Praktiker Argumentationshilfen für eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt an die Hand zu geben.  

    1. Abgrenzung von § 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG

    Die Umsatzsteuerbefreiung des Konsiliararztes kann sich aus § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG oder aus § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG ergeben.  

     

    Praxishinweis

    Die beiden Steuerbefreiungsvorschriften schließen einander aus, obwohl sie beide Heilbehandlungsleistungen betreffen (vgl. EuGH 8.6.06, C 106/05, BFH/NV-Beilage 2006, S. 442 Nr. 4; BFH 18.3.04, V R 53/00, BStBl II 04, 677). Daher ist bei einzelnen Leistungen zunächst zu prüfen, unter welchen Buchstaben sie fallen und dann, ob die Voraussetzungen der entsprechenden Steuerbefreiung erfüllt sind.  

     

    Maßgebliches Abgrenzungskriterium der beiden Befreiungen ist weniger die Art der Leistung. Entscheidend sind der Ort der Leistungserbringung und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Der Ort der Leistung ist i.S. von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG normalerweise die Praxis des Arztes, wo die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Behandelndem entsteht und aufrecht erhalten wird. Denkbar ist aber auch die Leistungserbringung in der Wohnung des Patienten oder aber ein anderer Ort (hierzu Wendland, PFB 11, 126 unter 2.; Abschn. 4.14.1 Abs. 1 UStAE; vgl. auch EuGH 6.11.11, C 45/01; aber auch EuGH 23.2.88, 353/85, HFR 89, 401 Rn. 32 f.).