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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    Intensivpflegeleistungen durch eine GmbH in einem Krankenhaus sind umsatzsteuerbefreit

    von StB Philipp Peplowski, Köln, www.laufmich.de

    | Intensivpflegeleistungen, die eine GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger, in Krankenhäusern ihrer Auftraggeberin ausführt, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlungsleistungen (BFH 21.4.21, XI R 12/19). |

    1. Sachverhalt

    Klägerin war eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH (nachfolgend: K-GmbH). Unternehmensgegenstand war unter anderem die Erbringung von Intensivpflegeleistungen mit therapeutischer Zielsetzung. Die Gründung erfolgte unterjährig, im September 2012. Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH war ein examinierter Kranken- und Intensivpfleger. Der Gesellschafter-Geschäftsführer war bei der GmbH angestellt und erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die GmbH selbst verfügte über keine Zulassung als MVZ i. S. d. § 95 SGB V. Im Streitjahr 2012 lag ein Dienstleistungsvertrag zwischen der K-GmbH und einem Krankenhaus vor. In dessen Räumlichkeiten erbrachte die K-GmbH ihre pflegerischen Leistungen. Die Leistungen wurden nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen erklärt.

     

    Das FA versagte die Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG und setzte Umsatzsteuer fest. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.